Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff

Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff1 spielt zum einen eine große Rolle bei § 113 Abs. 3 StGB, wo es dabei um di Rechtmäßigkeit eines Handeln eines Vollstreckungsbeamten geht. Zusätzlich spielt der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff auch eine wesentliche Handlung bei der Notwehr gem. § 32 Abs. 2 StGB. Ist das Handeln rechtmäßig, liegt kein (gegenwärtiger), rechtswidriger Angriff vor und somit keine Notwehrlage.

Voraussetzungen:
  1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsbeamten
  2. Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten
  3. Bei Beurteilung der Sachlage keine Ermessensfehler

Zudem darf der Vollstreckungsbeamte auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung von einer anderen Behörde vertrauen. Irrt der Vollstreckungsbeamte über tatsächliche Umstände, so erfüllt er trotzdem den strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff (sog. Irrtumgsprivileg des Staates). Dies würde allerdings verneint werden, wenn der Vollstreckungsbeamte seine Befugnisse aufgrund einer rechtlichen Falscheinschätzung überschreitet.

Grenzen der strafrechtlichen Rechtmäßigkeit wäre ein nichtiger Verwaltungsakt, der im Vollstreckungsrecht keine Duldungspflicht auferlegt, oder rechtswidrige Maßnahmen, die mit dem Grundsatz der Rechtsbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar sind.

Für den strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff spricht die sog. Funktionsfähigkeit des Staates. Vollstreckungsbeamte müssen oftmals schnelle Entscheidungen treffen und können dem Umständen entsprechend vorher nicht immer alle Einzelheiten überprüfen (zumal sie auf die Rechtmäßigkeit vertrauen dürfen, siehe oben). Im BGH-Urteil2 heißt es:

Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter einem gewissen zeitlichen Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwaltungs)Vollstreckungsrechts bis in alle Einzelheiten klären zu können.


1 – NJW 2015, 3109; Kritik: Engländer, NStZ 2015, 574.
2 – NJW 2015, 3109 (3111).


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