Steuern für den Faltcaravan – gering aber nicht null

Faltcaravan Steuern„Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ – Dieses Zitat wird Benjamin Franklin, einem der Gründerväter der Vereinigten Staaten von Amerika zugeschrieben. In einem Brief an Jean-Baptiste Leroy am 13. November 1789 soll er den Satz verwendet haben. Nun, einen Faltcaravan gab es zu dieser Zeit noch nicht. Dafür langt heute der deutsche Fiskus zu, wenn es um die Besteuerung des Zeltanhängers geht. Und um Steuern gehts in diesem Blog-Beitrag.

Allgemein

Seit Jahren nimmt die Bundesrepublik Deutschland jährlich zwischen 8,4 bis 8,5 Mrd. Euro Kraftfahrzeugsteuer ein. Sicher, nur ein verschwindend geringer Teil davon entfällt auf Zeltanhänger. Genau wie Wohnwagen gehört die Gattung der Faltcaravans zu den Anhängern und wird auch als ein solcher versteuert. Anhänger sind frei von einem eigenen Antrieb und damit von Schadstoffemissionen eines Verbrennungsmotors. Die Folge: ihr Steuersatz fällt sehr gering aus, liegt aber nicht bei 0.

Steuerhöhe

Ein Faltcaravan ist dann steuerpflichtig, sobald er für den Straßenverkehr angemeldet wird. Nach der Zulassung beträgt die jährliche Kraftfahrzeugsteuer Stand 2015 7,46 € je angefangene 200 kg des verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts. Das Gesamtgewicht entspricht der technisch zulässigen Gesamtmasse, die man in einem aktuellen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) in Feld F.1 bzw. im Feld 15 des bis zum 30. September 2005 ausgegebenen Fahrzeugscheins findet. Beispiel: liegt die zulässige Gesamtmasse bei 550kg so beläuft sich die Steuer auf 22,38 Euro pro Jahr. Irrelevant für Zeltanhänger aber trotzdem hier notiert: der Steuerhöchstbetrag von Anhängern beträgt 373,00 € p.a..

Steuerpflicht

Die Steuer ist für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Die Steuerpflicht dauert dabei bis zur Abmeldung des Faltcaravans fort, mindestens jedoch einen Monat. Mit dieser Mindeststeuer will der Gesetzgeber dem erhöhten Verwaltungsaufwand für kurzfristige An- und Abmeldungen begegnen. Bei einer Anhängerumschreibung binnen Monatsfrist auf einen neuen Fahrzeughalter kommt es dagegen nicht zu einer doppelten Besteuerung, sondern zu einer tagesgenauen Abrechnung. Das Ende der Steuerpflicht setzt die ordnungsgemäße Ab- oder Ummeldung des Faltcaravans voraus.

Der Vollständigkeit halber: Von der Steuerpflicht kann man Zeltanhänger nur befreien, falls diese nicht von einem PKW oder Motorrad gezogen werden und auf für die Zugmaschine ein Anhängerzuschlag besteht.

Steuerreduktion

Es ist möglich einen Faltcaravan für einen begrenzten Zeitraum im Jahr zuzulassen und nur für diesen anteilig Steuern zu bezahlen. In diesem Falle erhält man als Halter ein Saisonkennzeichen, zum Beispiel von März bis Oktober. Aufgrund des relativ geringen Steuer- und Versicherungssatzes lohnt die saisonale Zulassung eigentlich nicht. 

Fazit

Über die Steuern muss sich der Faltcaravan-Besitzer eigentlich keine Gedanken machen. Selten übersteigen diese 30 Euro im Jahr, der Staat zieht den Betrag per Einzugsermächtigung verlässlich vom Konto ein. Einzig und allein nach Abmeldung des Anhängers sollte überprüft werden, ob die automatischen Einzüge eingestellt wurden.

Weitere Infos

  • Autoscout24: Kfz-Steuer für PKW mit Anhänger (letzter Abruf: 14.07.15)
  • Wikipedia: Kraftfahrzeugsteuer (letzter Abruf: 14.07.2015)

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