Sozialgericht Dortmund: Größere Wohnung bei regelmäßiger Wahrnehmung des Umgangsrechts

Sozialgericht Dortmund: Größere Wohnung bei regelmäßiger Wahrnehmung des Umgangsrechts

© S. Thomas / pixelio.de

Es ist ja kein Geheimnis: eine Trennung führt oft auch zu einer massiven Veränderung in anderen Lebensbereichen als nur der Familie selbst; häufig geht der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer solchen einschneidenden Veränderung einher, die finanziellen Spielräume jedenfalls werden deutlich enger.

Alleinerziehende sind deshalb in vielen Fällen von Hartz IV betroffen, aber auch diejenigen, bei denen die minderjährigen Kinder nicht leben, kommen oft ohne zusätzliche staatliche Leistungen aus oder leben sogar ganz von der „Sozialhilfe“.

Dies wiederum hat massive Auswirkungen auch auf die Lebenbedingungen, denn – wie allgemein bekannt – erlaubt Hartz IV nur einen sehr geringen Lebensstandard.

Besonders augenscheinlich wird dies bei der maximalen Wohnungsgrösse, die vorgeschrieben ist; wird diese überschritten, weil sie für eine Person zu gross ist, wird ein Umzug verlangt, umgekehrt wird die Übernahme der Kosten verweigert, wenn die nicht „Hartz-IV-gerechte“ Wohnung trotz Aufforderung zur Veränderung der Wohnverhältnisse beibehalten wird.

Nun kollidiert diese Verwaltungspraxis allerdings dann mit den Interessen nicht nur des alleinlebenden Hartz IV-Empfänger, sondern auch mit denen seiner minderjährigen Kinder, wenn er das Umgangsrecht regelmässig ausübt.

Hier könnte eine neue Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund helfen: Im Beschluss vom 28.12.2010,  Az.: S 22 AS 5857/10 ER, hielt es einen Umzug von einer 40qm Wohnung in eine 64qm grosse Wohnung für erforderlich, weil der Vater jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien seine 11jährige Tochter zu sich nimmt.

Die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der durch den Umzug entstehenden Kosten und der Miete durch die Sozialbehörden rechtfertigte das Gericht mit dem Argument, es handele sich bei Vater und Tochter eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und seine elfjährige Tochter handele, die zumindest ein kleines eigenes Zimmer benötige. Überschreite die Kaltmiete der neuen Wohnung nur geringfügig den angemessenen Mietzins für eine Person (hier rechnerisch um 2,6qm), dann stehe dem Vater diese grössere Wohnung zu, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts gewährleisten zu können.

Diese Entscheidung stellt eine massvolle Abwägung der sozialrechtlichen Belange mit den Belangen des Kindes- und Elternwohls dar. Es bleibt zu hoffen, dass die sozialrechtliche Praxis sich an dieser Entscheidung bei umgangsberechtigten Elternteilen orientiert, oder – wenn die Behörden nicht von sich aus reagieren – andere Sozialgerichte dem SG Dortmund folgen.

Weitere Informationen finden Sie auch:

SG Dortmund: Größere Wohnung bei regelmäßiger Wahrnehmung des Umgangsrechts

Rechtsanwalt in Kiel » Blog Archiv » Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater


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