Sonderregelungen im Deliktsrecht (§§ 842, 843 BGB / §§ 844 – 846 BGB)

  1. Sonderregelungen zu Personenschäden
    1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
    2. Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB
  2. Sonderregelungen zu Sachschäden

I. Sonderregelungen zu Personenschäden
1. Anspruch des unmittelbar Verletzten, §§ 842, 843 BGB
  • § 842 BGB normiert die Haftung für den erlittenen Erwerbsschaden, welches eine Sonderregelung des § 252 BGB (entgangener Gewinn) darstellt.[1]

§ 842 BGB setzt „Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ voraus, wobei § 843 BGB „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ voraussetzt. Beides ist gleichzusetzen![2]

Voraussetzungen, §§ 842, 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB
  1. Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[3]
  2. „Nachteile in Erwerb und Fortkommen“ / „Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (siehe blaue Box oben!)

Darunter ist jeder Schaden, der durch den Ausfall der Arbeitskraft als Erwerbsquelle entsteht zu verstehen.[4]

§ 843 BGB hingegen normiert die Haftung bei Körper- oder Gesundheitsschäden, wodurch die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert wird oder die Lebensbedürfnisse sich gesteigert haben, etwa durch Einstellung einer Pflegekraft.[5] Zu leisten hat der Schädiger folgende Posten:

  • Geldrente, § 843 Abs. 1, Abs. 2 BGB
  • Statt Geldrente Abfindung, setzt Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, § 843 Abs. 3 BGB)
  • Kein Ausschluss des Ersatzanspruchs, weil ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zahlen muss, § 843 Abs. 4 BGB
Voraussetzungen, § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  1. Verdienstausfall als „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (tatsächlich vorliegender Vermögensschaden)[6]
  2. „Vermehrung der Bedürfnisse“

Damit sollen alle durch die Verletzung hervorgerufenen ständigen Mehraufwendungen für die allgemeine Lebensführung gedeckt werden.[7]

Sonderfall: Haushaltstätigkeit

Diese Gruppe kann sowohl unter einem Erwerbsschaden nach § 842 BGB fallen, aber auch als „vermehrte Bedürfnisse“ nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB.[8]

Beispiel als Erwerbsschaden nach § 842 BGB

Die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten gehört als Arbeit zum Familienunterhalt; §§ 1360, 1601 BGB.[9]

Beispiel als Vermehrung der Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Die eigene Haushaltstätigkeit.[10]

2. Anspruch des mittelbar Verletzten, §§ 844 – 846 BGB

§ 844 – 846 BGB regeln den Anspruchsinhalt für den mittelbar Verletzten und stellen Ausnahmen zum Grundsatz dar, der besagt, dass nur der unmittelbar Verletzte Schadensersatz verlangen kann.[11]

Dazu ist immer ein tatbestandsmäßiges rechtswidrig und schuldhaft begangenes Delikt der unerlaubten Handlungen erforderlich![12]

a. § 844 BGB (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung)

Dritte, die ersatzberechtigt sind:

  • Ehegatte, § 1360 S. 1 BGB
  • Lebenspartner, § 5 S. 1 LPartG
  • Kinder, Enkelkinder, §§ 1601 ff. BGB, aber auch nichteheliche Kinder, §§ 1615a ff. BGB und angenommene Kinder, §§ 1754 f.
b. § 845 BGB (Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste)

Dienstleitungen i.S.d. § 845 BGB sind die Haushaltstätigkeiten der Kinder, § 1619 BGB.[13]

Die Haushaltstätigkeiten eines Ehegatten sind keine Dienstleistungen i.S.d. § 845 BGB, sondern Leistungen zum Unterhalt, vgl. §§ 1356 Abs. 1,  1360, 1601 ff. BGB.[14] Wird also ein Ehegatte getötet, kann der andere Ehegatte nach § 844 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Unterhaltszahlung geltend machen.[15]

c. § 846 BGB (Mitverschulden des Verletzten)

Verwechseln darfst du § 846 BGB nicht mit dem Mitverschulden aus § 254 BGB. Denn § 254 BGB richtet sich nach dem Eigenverschulden des Anspruchsstellers, also der unmittelbar Verletzte.[16] Bei § 846 BGB ist aber nicht der unmittelbar Verletzte der Anspruchssteller, sondern der mittelbar Verletze. Daher wird § 254 BGB nicht direkt angewendet, sondern über dem (Um-)weg des § 846 BGB. D.h. das Verschulden des unmittelbar Verletzten wird dem mittelbar Verletzten schadensmindern zugerechnet.[17]

II. Sonderregelungen zu Sachschäden
  • § 848 – 851 BGB regeln Sachschäden, die durch unerlaubte Handlung entstanden sind.
  • § 848 BGB – Deliktische Zufallshaftung
  • § 849 BGB – Verzinsung der Ersatzsumme
  • § 850 BGB – Verwendungsersatz des deliktisch Handelnden
  • § 851 BGB – „Schädigerschutzvorschrift“

[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage 2019, § 20, Rn. 3.
[2] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 6.
[3] Supra
[4] Supra (Fn. 2).
[5] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 3.
[6] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 6.
[7] Supra.
[8] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 7.
[9] Supra.
[10] Supra (Fn. 8).
[11] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 8.
[12] Supra.
[13] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 9.
[14] Supra.
[15] Supra (Fn. 13).
[16] Wandt, (Fn. 1), § 20, Rn. 12.
[17] Supra.


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