Sommerhitze und Hitzefrei für Arbeitnehmer: Wie warm darf es im Büro sein?

Bei Außentemperaturen über 30 Grad freut man sich, wenn am See entspannt liegen kann. Im Büro sind solche Temperaturen eine Qual.

Die Frage ist, wie hoch die Raumtemperatur im Büro maximal sein darf und ob bei hohen Temperaturen im Büro der Arbeitnehmer arbeiten muss.

Dazu Folgendes:

Die Arbeitsstättenregel A3.5 definiert Raumtemperaturen im Büro, bei denen Maßnahmen eingeleitet werden müssen.

Dabei gilt folgende Abstufung:

Raumtemperatur über 26 Grad

In Punkt 4.2 (Abs. 3) regelt die Arbeitsstättenregel A3.5:

„ Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen … soll 26 Grad nicht überschreiten.”

Der Arbeitgeber soll in diesem Fall bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B.

Lüftungseinrichtungen bereitstellen und nutzen.
Nicht benötigte elektrische Geräte ausstellen.
In den frühen Morgenstunden lüften.
Gleitzeit zur Verlagerung der Arbeitszeit einführen.
Bekleidungsregel lockern.
Getränke bereitstellen

Raumtemperatur über 30 Grad

Die Arbeitsstättenregel A3.5 schreibt dazu in Punkt 4.4 (Abs. 2) vor:

Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen

Beispielhafte Maßnahmen

a)

effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Ar- beitszeit geschlossen halten)

b)

effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)

c)

Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)

d)

Lüftung in den frühen Morgenstunden

e)

Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung

f)

Lockerung der Bekleidungsregelungen

g)

Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Im Gegensatz zur obigen Regelung muss der Arbeitgeber also aktiv Maßnahmen treffen.

Raumtemperatur über 35 Grad

Die Arbeitsstättenregel A3.5 schreibt dazu in Punkt 4.4 (Abs. 3) vor:

(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne

  • –  technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • –  organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
  • –  persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),

    wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

Bei Überschreitung der Raumtemperatur von über 35 Grad ist der Raum also in der Regel nicht als Arbeitsraum geeignet. Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen dürften im Normalfall im Büro jedenfalls nicht zu einer Besserung führen.

Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer die Arbeit in diesem Raum – für die Dauer der Überschreitung – verweigern darf (Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft des Arbeitnehmers).

Rechtsanwalt Andreas Martin



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