So fördert der Staat den Handwerker


Fast alles können Sie selber machen – aber manchmal braucht auch der versierteste Heimwerker einen Handwerker. Freundlicherweise beteiligt sich dann der Staat an den Kosten, denn Handwerkerleistungen werden steuerlich gefördert.

Ordner mit Handwerkerrechnungen

Ordner mit Handwerkerrechnungen © Marco2811 – Fotolia.com

Ihre Einkommensteuer laut Tarif ermäßigt sich bei Handwerkerleistungen für Maßnahmen zur Renovierung, Modernisierung und Erhaltung von Wohnung und Garten um 20% der von Ihnen getragenen Aufwendungen, aber höchstens um 1.200 Euro. Das bedeutet: Die Förderung wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Es handelt sich nicht um einen Betrag, um den Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt.

Die Steuerabzugsbeträge erhalten Sie auf Antrag. Dazu machen Sie im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf der Seite 3 die erforderlichen Angaben.

Jeder Steuerpflichtige bekommt die Steuerabzugsbeträge nur einmal im Kalenderjahr. Das gilt auch, wenn die Kosten für mehr als eine selbst genutzte Wohnung angefallen sind, zum Beispiel für Ihren Hauptwohnsitz und für Ihre Ferienwohnung.

Tipp:

Zwingende Voraussetzung ist, dass ein Handwerk nach der Handwerksordnung vorliegt. Wenn Sie Zweifel haben, ob bestimmte Arbeiten begünstigt sind, sammeln Sie trotzdem alle Belege und beantragen den Steuerabzugsbetrag. Vielleicht gewährt der Finanzbeamte ihn ja problemlos.

Laut Bundesfinanzministerium gehören zu den begünstigten Handwerkerleistungen zum Beispiel:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden;
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an der Garage usw.;
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen;
  • Streichen oder Lackieren von Türen und Türrahmen, der Fenster sowie der Einbaumöbel und der Heizkörper;
  • Reparatur oder Austausch des Bodenbelags (Teppich, Parkett, Fliesen etc.);
  • die Wartung, Reparatur und Erneuerung der Heizungsanlage (einschließlich der Leistungen des Schornsteinfegers);
  • Modernisierung und Austausch der Einbauküche;
  • Renovierung des Badezimmers;
  • Maßnahmen der Gartengestaltung und Wegebauarbeiten;
  • Leistungen an Hausanschlüssen sowie Zu- und Ableitungen wie Wasser und Abwasser, Strom, Internet, Telefon, Fernsehen usw.;
  • Reparatur, Wartung und Einbau von Gegenständen, die zum Haushalt gehören, wie Waschmaschine, Trockner, Herd, Geschirrspüler, Fernseher, PC etc. Allerdings nimmt das BMF eine Einschränkung vor »auf Gegenstände, die in der Hausratversicherung versichert werden können«.
  • Überprüfung von Anlagen (z.B. die Leistungen des Schornsteinfegers oder die Kontrolle der Blitzschutzanlage).

Nachweis: Hohe Anforderungen an die Rechnung

Nehmen Sie Handwerksleistungen eines Unternehmens in Anspruch, dann müssen Sie damit rechnen, dass der Finanzbeamte als Nachweis die Rechnung sehen will und einen Beleg, dass das Geld auf ein Konto des Empfängers eingezahlt worden ist.

Aus der Rechnung müssen folgende Angaben zu ersehen sein:

  • der die Leistung erbringende Unternehmer als Rechnungsaussteller,
  • Sie oder Ihr Ehepartner als Empfänger der Leistung,
  • die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie
  • das dafür geschuldete Entgelt.

Weil der Staat sich ausschließlich an Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt, müssen Sie sich eine Rechnung ausstellen lassen, in der die nicht geförderten Kosten separat ausgewiesen sind. Hier reicht es aus, wenn der Rechnungsaussteller eine prozentuale Aufteilung von geförderten und nicht geförderten Aufwendungen vornimmt.

Nicht gefördert werden:

  • das eingesetzte Material wie Farbe, Teppich und Tapeten, Pflanzen und Muttererde,
  • mitgelieferte Waren und Gebrauchsgegenstände wie Rasenmäher bzw. andere Geräte.

Bei Wartungsverträgen ergibt sich der Arbeitsanteil oft pauschal aus einer Mischkalkulation. Dann reicht es aus, wenn der Rechnung eine Anlage beigefügt ist, aus der sich der Arbeitsanteil entnehmen lässt.

Als Nachweis über die Einzahlung des Entgeltes auf einem Konto des leistenden Unternehmens kommen zum Beispiel infrage:

  • ein Kontoauszug, aus dem der Empfänger zu erkennen ist,
  • ein Beleg über Electronic Cash oder
  • ein Bareinzahlungsbeleg einer Bank.

Ein abgestempelter Überweisungsträger reicht dem Finanzamt nicht!

Tipp:

Achten Sie darauf, dass Sie die Rechnung und den Einzahlungsbeleg bekommen, und bewahren Sie beides sorgfältig auf: Können Sie einen oder beide nicht vorlegen, dann bekommen Sie die Förderung nicht!

Bezahlen Sie niemals einen Dienstleister oder Handwerker bar gegen Quittung! Sonst haben Sie den Steuerabzugsbetrag verspielt.

Auch für die Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmens dürfen Sie u.E. die Abzugsbeträge beanspruchen.

Staatliche Förderung kontra Steuerabzug

Wird die Handwerkerleistung bereits staatlich gefördert, dann bekommen Sie nicht noch zusätzlich den Steuerabzugsbetrag. Die staatliche Förderung kann zum Beispiel ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss sein.

Tipp:

Öffentliche Förderungen müssen Sie beantragen. Bevor Sie das tun, prüfen Sie bitte, womit Sie besser fahren – mit dem Steuerabzugsbetrag oder der öffentlichen Förderung: Springt beim Steuerabzugsbetrag mehr heraus, dann beantragen Sie die öffentliche Förderung einfach nicht. Ist Ihr Steuerabzugsbetrag bereits ohne die betreffende Maßnahme ausgeschöpft, dann können Sie die öffentliche Förderung aber ruhigen Gewissens beantragen.

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