SGB und Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn

Ein zentraler Begriff im SGB (IV) ist das sog. Beschäftigungsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht immer ein Arbeitsverhältnis. Die Begriffe Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis sind daher nicht deckungsgleich. Nach der gesetzlichen Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere ein Arbeitsverhältnis.

Das Beschäftigungsverhältnis ist in der Regel weiter als der Begriff des Arbeitsverhältnisses, so fallen auch

  • arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten,
  • öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  • Tätigkeiten als GmbH-Geschäftsführer

unter dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses.

Beschäftigungsverhältnis im Beitragsrecht und im Leistungsrecht

Man definiert den Begriff des Beschäftigungsverhältnis aber abhängig davon, ob es um das Beitragsrecht oder um das Leistungsrecht geht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wird hier eine “funktionsdifferente Auslegung” vorgenommen.

Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn

Im leistungsrechtlichen Sinn hat der Begriff die Funktion, das versicherte Risiko und den Schutzumfang der Arbeitslosenversicherung zu bestimmen oder einfacher gesagt, geht es hier um die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist nämlich, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist und sog. Beschäftigungslosigkeit vorliegt.

Beschäftigungslosigkeit

Beschäftigungslos ist der Antragsteller (z.B. Arbeitnehmer) nicht erst dann, wenn sein Arbeitsverhältnis z.B. durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist, denn es wurde ja bereits ausgeführt, dass die Begriffe Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis eben nicht deckungsgleich sind. Vielmehr kann bereits eine Beschäftigungslosigkeit mit der Folge des Anspruches auf Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis (rechtlich) noch besteht. Der Begriff Beschäftigungslosigkeit ist von daher mehr “faktisch” zu bestimmen.

Beschäfitungslosigkeit/ das Ende des Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn

  • ein faktisches Ende des Arbeitsverhältnisses
    • sowie die Aufgabe des Direktionsrechts des Arbeitgebers oder
    • das Entfallen der Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers

vorliegen.

Fälle

Dies ist dann immer der Fall, wenn

  • der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und die Dienste des Arbeitnehmers nicht annimmt (Stichwort: unwiderruflicher Freistellung)
  • ein langfristig erkrankter Arbeitnehmer, der der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr unterstellt ist

Anwalt A. Martin



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