Schranken des Urheberrechts – § 53 UrhG

I. § 53 Abs. 1 UrhG

Eine etwas detailliertere Erläuterung zu § 53 Abs. 1 UrhG findest du hier.

II. § 53 Abs 2 Nr. 3 UrhG – „Vervielfältigungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen“

Privilegiert sind nicht nur Informationsinteressen von Privatpersonen, sondern auch Unternehmen und Behörden.1 Sie dürfen aktuelle Exemplare aufnehmen und diese ihren Angestellten zur Unterrichtung weiterleiten.2 

Beachte: Vergütungspflicht gem. §§ 54 – 54h UrhG


1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 492.
2 – Supra.


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