Schranken des Urheberrechts – § 53 UrhG

I. § 53 Abs. 1 UrhG

Eine etwas detailliertere Erläuterung zu § 53 Abs. 1 UrhG findest du hier.

II. § 53 Abs 2 Nr. 3 UrhG – „Vervielfältigungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen“

Privilegiert sind nicht nur Informationsinteressen von Privatpersonen, sondern auch Unternehmen und Behörden.Sie dürfen aktuelle Exemplare aufnehmen und diese ihren Angestellten zur Unterrichtung weiterleiten.

Beachte: Vergütungspflicht gem. §§ 54 – 54h UrhG


1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 492.
2 – Supra.


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