I. § 44a Nr. 1 UrhG – „Speichervorgänge bei jeweiligen Zugangsvermittler“
Die Schranke in § 44a Nr. 1 UrhG stellt eine Haftungsprivilegierung für Internet-Intermediäre wie Access Provider, Host Provider und Content Provider dar, §§ 7 – 10 TMG.1
II. § 44a Nr. 2 UrhG – „rechtmäßige Nutzung“
Die erforderliche Rechtmäßigkeit kann aus zwei Gründen bestehen:
- Der Berechtigte gestattet die Nutzungen
- Die ephemere Vervielfältigung wird durch eine andere Schranke gedeckt:
- Z.B. beim Streaming: § 44a Nr. 2 UrhG i.V.m. § 53 Abs. 1 UrhG2
„Offensichtlich“ rechtswidrige Quelle, § 53 Abs. 1 S. 1 a.E. UrhG
EuGH entschied zuletzt, dass das Streaming rechtswidriger Quellen grundsätzlich dem Urheber vorbehalten werden muss.3 Das deutsche Urheberrecht setzt allerdings noch voraus, dass es sich um eine offensichtliche rechtswidrige Quelle handeln muss, § 53 Abs. 1 S. 1 a.E. UrhG.
Möglicher Lösungsweg:
Richtlinienkonforme teleologische Reduktion! Rehbinder; Peukert verneinen dies und schlagen eher die Streichung der Voraussetzung der Offensichtlichkeit aus § 53 Abs. 1 UrhG vor.4
1 – Rehbinder; Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Auflage 2018, § 26, Rn. 489.
2 – Rehbinder; Peukert, (Fn. 1), § 26, Rn. 490.
3 – EUGH ZUM 2017, 587 Rn. 72 – Stichting Brein/Wullems.
4 – Rehbinder; Peukert, (Fn. 1), § 26, Rn. 491.