Schnellkurs in Schweizer Bankrecht

Schnellkurs in Schweizer BankrechtClaudia hatte ein Problem: Sie brauchte Geld. Das wäre an sich noch nicht der Rede wert, denn Claudia hat ein Konto. Und weil Claudia zwar nicht reich ist, aber in der Schweiz arbeitet, hat sie das, was ihr Arbeitgeber als angemessene Vergütung für ihr tägliches Erscheinen im Büro für angemessen hält, der UBS anvertraut. Gestern hätte sie gern etwas davon gehabt, spazierte folgerichtig zu einem Geldautomaten in Basel, steckte ihre Karte in den dafür vorgesehenen Schlitz – und hatte ein Problem, genauer, keine Karte mehr.

Mit, diplomatisch ausgedrückt, ratslos-irritiertem Gesichtsausdruck marschierte sie daraufhin zum Schalter und bat um eine Erklärung. Die bekam sie zwar, die Irritation aber blieb. Der Grund, ihre Karte einzubehalten lag nicht etwa an Claudias exzessivem Konsumverhalten, sondern daran, dass Claudia am vergangenen Samstag umgezogen ist. Offensichtlich hatte die Bank zwischen Samstag und dem gestrigen Freitag versucht, Kontoauszüge an die alte Adresse zu schicken, die ein pflichtbewusster Briefzusteller statt, wie vereinbart, nachzusenden, back to sender deklarierte. Das war für die UBS Grund genug, Claudia kurzerhand den Zugriff auf ihr Guthaben zu entziehen. Erziehungsmaßnahme à la Suisse? Eher wohl rustikales Brauchtum, das bei uns in Deutschland keine Rechtsgrundlage finden würde und mich als (deutsche) Juristin schlicht fassungslos machen.


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