Schema: Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB, im Überblick:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatsituation
- Unglücksfall
- Gemeine Gefahr
- Not
- Unterlassen trotz
- Erforderlichkeit
- Zumutbarkeit
- Tatsituation
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz, dolus eventualis ausreichend
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Schema: Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB, im Detail:
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatsituation
- Unglücksfall
- Nach h.M. fällt auch darunter die Selbsttötung, zumindest, sobald die Bewusstlosigkeit eintretet.
- Gemeine Gefahr
- Not
- Unglücksfall
- Unterlassen trotz
- Erforderlichkeit
- Zumutbarkeit
- Bei Suizident zu verneinen (Ansicht: Lit.), wenn Suizident nach aller Ansicht voraussichtlich wieder versuchen würde, sich selbst zu töten, eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hatte und keine Rettung wünscht. Ziemlich strittig!
- Tatsituation
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz, dolus eventualis ausreichend
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Ist der Suizident noch Herr des Geschehens, d.h. Entscheidungs- und Kommunikationsfähig, dann besteht grundsätzlich nach h.M. keine Pflicht gegenüber dem Dazukommenden, da dieser den ausdrücklichen Willen des Sterbenden nicht einfach von sich aus außer Kraft setzen darf. Sehr diskutabel, siehe im Forum.
Der § 323c StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt und ein unechtes Unternehmensdelikt. Gegenüber unechten Unterlassungsdelikten ist die Unterlassene Hilfleistung subsidiär.
§ 138 StGB (Nichtanzeig geplanter Straftaten) und § 221 StGB (Aussetzung) sind gegenüber der Unterlassenen Hilfeleistung spezieller.
Tateinheit mit § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) möglich.