Schema: Gegenleistungspflicht des Gläubigers, § 326 I 1 1. Hs. BGB, im Überblick:
Voraussetzungen des § 326 I 1 1. Hs. BGB:
- Synallagmatisches Vertragsverhältnis
- Schuldner von der gegenseitigen Leistungspflicht gem. § 275 I-III BGB befreit
Merke: Grundsätzlich erlischt der Gegenanspruch. “Wenn ich nichts bekomme, bekommst Du auch nichts! Das bedeutet, dass die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) grundsätzlich beim Schuldner liegt.
Ausnahmen:
- § 326 II 1. Hs. BGB: Der Gläubiger ist für den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weitgehend verantwortlich.
- § 326 II 1 2. Hs. BGB: Der Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) und es existiert kein Verschulden seitens des Schuldners (unbedingt § 300 I BGB beachten!).
- § 326 II BGB: Gläubiger verlangt erlangten Ersatz vom Schuldner, sog. stellvertretende Commodum, § 285 BGB.
- Übergang der Preisgefahr:
- § 446 BGB: Gefahr- und Lastenübergang
- § 447 BGB: Gefahrenübergang beim Versendungsverkauf
- § 644 BGB: Gefahrtragung
- § 645 BGB: Verantwortlichkeit des Bestellers
- Nicht relevant für Schuldrecht AT, aber für Arbeitsrecht:
- § 615 BGB: Vergütung beim Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung
- § 3 EntFG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- § 1 BUrlG: Urlaubsanspruch