Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, im Überblick:
- Objektiver Tatbestand
- Amtsträgereigenschaft
- Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
- Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Schema: Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB, im Detail:
- Objektiver Tatbestand
- Amtsträgereigenschaft
- Begriffsbestimmung in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- Echtes Amtsdelikt
- Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt
- Öffentliche Urkunde Legaldefinition gem. § 415 Abs. 1 ZPO
- Mit Behörde ist nicht Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG gemeint, sondern jedes Organ der Staatsgewalt, das dazu bevollmächtigt ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein*.
- Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB zählen Gerichte auch zu einer Behörde.
- Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
- Amtsträgereigenschaft
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
*Schreiber, in: Rauscher/Wax/Wenzel (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 415 Rn. 14; vgl. auch Hoyer (Fn. 9), § 271 Rn. 10.