Schema: Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB

Schema: Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, im Überblick:
  1. Schuldverhältnis
  2. Handelnde Person muss Erfüllungsgehilfe sein
  3. Inner Zusammenhang
  4. Pflichtverletzung
Schema: Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, im Detail:
  1. Schuldverhältnis
  2. Handelnde Person muss Erfüllungsgehilfe sein
    1. Person, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird.
  3. Inner Zusammenhang
    1. Die Handlung, die zur Verletzung geführt hatte, muss in einem innerlichen sachlichen Zusammenhang mit der Pflichterfüllung als Erfüllungsgehilfe stehen.
    2. Sogenannte Gelegenheitsfälle, wie z.B. Diebstahl, soll nach h.M. nicht dazu gehören. Siehe weiter unten.
  4. Pflichtverletzung

Die Mindermeinung sieht hingegen eine Bejahung des innerem Zusammenhangs, denn nur durch das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger wurde durch das Einsetzen des Erfüllungsgehilfe die Möglichkeit gegeben, beispielsweise den Diebstahl zu begehen. Dagegen ist aber vorzuhalten, dass dadurch das Haftungsrisiko des Schuldners viel zu weit ausgelegt wird. Hier eventuell Streitentscheid wichtig!


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