- Notstandslage
- Gefahr
- Gegenwärtig
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Gefahr von fremder Sache
- Notstandshandlung
- Einwirkung auf fremde Sache
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Subjektives Rechtfertigungselement
- Gefahrabwendungswille
Vorrangig zu prüfen vor § 34 StGB sind der Defensivnotstand gem. § 228 BGB und der Aggressivnotstand gem. § 904 BGB.1
1 – Zieschang, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2014, Rn. 237.