Schema: AGB-Kontrolle im Überblick:
- Vorliegen einer AGB § 305 I BGB
- Vertragsbedingung
- Vorformulierung
- Für eine Vielzahl von Fällen
- Stellen
- kein aushandeln im einzelnen
- Wirksame Einbeziehung § 305 II, III BGB
- Hinweis des Verwenders § 305 II Nr. 1 BGB
- Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2 BGB
- Einverständnis der Vertragspartei § 305 BGB
- Keine Überraschungsklausel § 305c BGB
- Keine Vorrangige zu berücksichtigende Individualabreden § 305b BGB
- Inhaltskontrolle
- Beachte Auslegung § 305 c II BGB
- Keine Ausnahme von der Inhaltskontrolle § 307 III 1 BGB
- wenn 1. (+) dann Tranzparenzkontrolle § 307 III 2, I 1 BGB
- Generalklausel
- § 307 II BGB
- 307 I BGB
- Rechtsfolge bei Nichtigkeit
- § 306 I, II BGB; -lex specialis zu-
- § 139 BGB Rechtsfolge bei Nichtigkeit
Schema: AGB-Kontrolle im Detail:
- Vorliegen einer AGB § 305 I BGB
- Vertragsbedingung
- Eine Vertragspartei muss Verwender sein (Verkäufer) und die andere Nutzer (Käufer)
- Vorformulierung
- z.B: Darf die AGB nicht vor Ort Formuliert werden
- Für eine Vielzahl von fällen
- AGB gelten für viele Personen
- Beachte die Ausnahmen in § 310 III Nr. 2 BGB
- Stellen
- Mit Stellen ist gemeint, dass AGB keine freien Textstellen hat, die durch Vorschläge des Vertragspartners (z.B: Käufer) ergänzt werden können und durchsetzbar sind. Mit anderen Worten: Einseitiger Vertrag.
- Beachte Ausnahme § 310 III Nr. 1 BGB
- kein aushandeln im einzelnen
- § 305 I 3 BGB
- Wirksame Einbeziehung § 305 II, III BGB
- Ausnahmen:
- § 305 a BGB: Beförderungsbedingungen und von der RegTP veröffentlichte AGB.
- § 310 I BGB: Keine besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen im Unternehmensverkehr.
- Hinweis des Verwenders § 305 II Nr. 1 BGB
- Der Verwender muss kenntlich Daraufhinweisen, dass eine AGB vorliegt.
- Möglichkeit der Kenntnisnahme § 305 II Nr. 2 BGB
- Die Vertragspartei muss eine angemessene Frist gegeben werden, um die AGB zumindest lesen und verstehen zu können.
- Behinderungen müssen berücksichtigt werden. Z.B.: Personen mit Leseschwäche eine großzügigere Zeit geben.
- Einverständnis der Vertragspartei § 305 BGB
- Keine Überraschungsklausel § 305c BGB
- Keine so außergewöhnlichen Klauseln stellen die unter normalen Lebenserfahrungen nicht zu rechnen und erkennen sind. Überrumpelungseffekt
- Keine Vorrangige zu berücksichtigende Individualabreden § 305b BGB
- Inhaltskontrolle
- Beachte Auslegung § 305 c II BGB
- Keine Ausnahme von der Inhaltskontrolle § 307 III 1 BGB
- Die AGB darf nicht gegen Treu und Glauben, sowie §§ 308; 309 BGB verstoßen und muss dazu noch klar und verständlich für die Vertragspartei sein.
- wenn 1. (-) dann Tranzparenzkontrolle § 307 III 2, I 1 BGB
- Eine Transparenzkontrolle wird nur dann angewendet, wenn die AGB nicht klar und Verständlich für die Vertragspartei ist. Hier muss überprüft werden ob die AGB keiner versteht oder nur die Vertragspartei.
- Merke: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind kein Verstoß gegen die Transparenz. Z.B:
- Zu verlässlich
- Rechtzeitig
- Generalklausel
- § 307 II BGB
- 307 I BGB
- Rechtsfolge bei Nichtigkeit
- § 306 I, II BGB; -lex specialis zu-
- § 139 BGB
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