Schema: Gegenleistungspflicht des Gläubigers, § 326 I 1 1. Hs. BGB

Schema: Gegenleistungspflicht des Gläubigers, § 326 I 1 1. Hs. BGB, im Überblick:

Voraussetzungen des § 326 I 1 1. Hs. BGB:

  1. Synallagmatisches Vertragsverhältnis
  2. Schuldner von der gegenseitigen Leistungspflicht gem. § 275 I-III BGB befreit

Merke: Grundsätzlich erlischt der Gegenanspruch. “Wenn ich nichts bekomme, bekommst Du auch nichts! Das bedeutet, dass die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) grundsätzlich beim Schuldner liegt.

Ausnahmen: 

  1. § 326 II  1. Hs. BGB: Der Gläubiger ist für den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weitgehend verantwortlich.
  2. § 326 II 1 2. Hs. BGB: Der Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) und es existiert kein Verschulden seitens des Schuldners (unbedingt § 300 I BGB beachten!).
  3. § 326 II BGB: Gläubiger verlangt erlangten Ersatz vom Schuldner, sog. stellvertretende Commodum, § 285 BGB.
  4. Übergang der Preisgefahr:
    1. § 446 BGB: Gefahr- und Lastenübergang
    2. § 447 BGB: Gefahrenübergang beim Versendungsverkauf
    3. § 644 BGB: Gefahrtragung
    4. § 645 BGB: Verantwortlichkeit des Bestellers
  5. Nicht relevant für Schuldrecht AT, aber für Arbeitsrecht:
    1. § 615 BGB: Vergütung beim Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
    2. § 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung
    3. § 3 EntFG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    4. § 1 BUrlG: Urlaubsanspruch

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