B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
C ist dem A zur Herausgabe verpflichtet und befindet sich im Schuldnerverzug.
Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (NE).
Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2
A. §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB
- Vindikationslage
- Bösgläubiger Besitzer
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
- § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
- Zurechnung siehe unten
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- Verzug des Anspruchsgegners (bösgläubiger Besitzer) mit der Herausgabe der Sache
- Fälliger Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
- Mahnung oder ggf. Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 Abs. 1, 2 BGB
- Der deliktische Besitzer befindet sich immer in Verzug, d.h. auch ohne vorherige Mahnung: fur semper in mora = „Der Dieb ist immer in Verzug“.
- Vertretenmüssen, § 286 Abs. 4 BGB
- Verschulden
- Adäquat kausaler Schaden
- Rechtsfolge:
- Schadensersatz
- Haftung für Zufall: § 287 Satz 2 BGB
Umstritten ist die Wissenszurechnung von Hilfspersonen.4
- § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
- Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
- §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
C. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
D. § 823 Abs. 1 (?)
Anwendung der Sperrwirkung des EBV umstritten.
- Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
- Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
- Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
Hier haftet der bösgläubige Besitzer also, wenn er mit der Herausgabe der Sache in Verzug gerät.5 Sofern die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vorliegen, könnte er also auch einer Zufallshaftung unterfallen. Diese Zufallshaftung tritt automatisch beim deliktischen Besitzer ein, § 848 BGB. Dieser Aspekt ist ebenso wichtig, um die Funktion der Sperrwirkung des EBV zu verstehen. Denn die Zufallshaftung ist eine gravierende Haftungsverschärfung.
Zurück zur Übersicht1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).
5 – Supra.