Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer, § 989 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

A findet alles heraus und verklagt den C auf Herausgabe.

Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.

Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (NE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. § 989 BGB
  1. Vindikationslage
  2. Verklagter Besitzer
    1. Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO.
  3. Verschlechterung / Untergang der Sache
  4. Verschulden
  5. Rechtsfolge: Schadensersatz
B. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
C. § 823 Abs. 1 (?)

Anwendung der Sperrwirkung des EBV umstritten.

  • Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
    • Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
  • Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.


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