Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 989, 990 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Infolge eines Unfalls wird das Auto durch C zerstört.

Anspruch A gegen C auf Schadensersatz (NE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. § 989 (-) mangels Rechtshängigkeit
B. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB
  1. Vindikationslage
  2. Bösgläubiger Besitzer
    1. Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
      1. § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
      2. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
    2. Zurechnung siehe unten
  3. Verschlechterung / Untergang der Sache
  4. Verschulden
  5. Rechtsfolge: Schadensersatz

Umstritten ist die Wissenszurechnung von Hilfspersonen.4

  • § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
  • Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
  • §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
C. §§ 992, 823 ff. BGB (-) mangels deliktischem Charakter
D. § 823 Abs. 1 (?)

Anwendung der Sperrwirkung des EBV umstritten.

  • Systematik: Wenn § 992 BGB nicht einschlägig ist, ist ein weiterer Anspruch aus Deliktsrecht ausgeschlossen.
    • Hier haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht, sodass § 992 BGB (-), also Sperrwirkung (+).
  • Wortlaut: Grundsätzlich haftet der Besitzer nicht nach Deliktsrecht (oder Bereicherungsrecht / Geschäftsführung ohne Auftrag), wenn er schon nicht nach EBV haftet, § 993 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BGB. Hier haftet der Besitzer allerdings nach EBV, nämlich nach §§ 989, 990 BGB. Demnach Sperrwirkung (-), die Tür zum Deliktsrecht ist somit offen.
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber
Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).


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