Rücknahme der Kündigung im Kündigungsschutzprozess

Eine Kündigung wird als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang an den Kündigungsempfänger (z.B. Arbeitnehmer) wirksam, es sei denn, diesem geht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zu (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Daher kann der Kündigende die Kündigung nach deren Zugang beim Erklärungsempfänger nicht mehr einseitig zurücknehmen, was oft übersehen wird. Der Arbeitgeber kann danach nicht rechtlich wirksam die gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung zurücknehmen.

Erklärt der Arbeitgeber die „Kündigungsrücknahme“, so liegt darin das Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung als nicht beendet anzusehen. Wichtig ist, dass es in der Praxis in der Regel nicht ausreichend ist, einfach die Kündigungsrücknahme zu erklären. Der Arbeitgeber sollte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen erklären und weiter erklären, dass er keine Rechte mehr als der Kündigung herleiten wird. Weiter sollte der Arbeitnehmer unter Benennung von Datum, Zeit und Ort zur Arbeitsaufnahme aufgefordert werden (Ansonsten wird der Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht beendet).

Für den Arbeitnehmer gibt es nun 2 Möglichkeiten. Er kann das Angebot annehmen oder ablehnen.

Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, kommt ein Vertrag über die Aufhebung der Kündigung zustande, dessen Rechtsfolge die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist (zu den bisherigen Bedingungen).

In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt allerdings noch keine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung des Arbeitgebers.

Hat der Arbeitnehmer das Rücknahmeangebot des Arbeitgebers wirksam angenommen, kann er die Kündigungsschutzklage der Einfachheit halber zurücknehmen, es würden dann keine Gerichtskosten anfallen.

Ist der Arbeitnehmer nicht an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber interessiert, kann er im Anschluss an die „Rücknahme“ der Kündigung durch den Arbeitgeber einen Auflösungsantrag gem. §§ 9, 10 KSchG stellen. Dies ist aber in der Praxis oft nicht von Erfolg gekrönt. Der Auflösungsantrag ist zu begründen. Der Arbeitnehmer kann sich hier nur auf Gründe berufen, die nach Zugang der Kündigung eingetreten sind.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Berlin Marzahn Hellersdorf


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