„Rücknahme“ der Arbeitgeberkündigung – muss der Arbeitnehmer sofort zur Arbeit erscheinen?

Nicht überwiegend, aber manchmal nimmt der Arbeitgeber seine Kündigung – meist im Kündigungsrechtsstreit – „zurück“. Eine Rücknahme ist eigentlich nicht möglich, man legt eine solche Erklärung des Arbeitgebers als Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus.

Der Arbeitnehmer kann – muss aber nicht – dieses Angebot annehmen. Das Rechtschutzbedürfnis des Arbeitnehmers an der Klärung der Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet wurde, entfällt nicht automatisch durch die „Rücknahme“ der Kündigung.

Allerdings kann die Nichtannahme des Angebots auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dazu führen, dass der Arbeitgeber nicht mehr den Lohn des Arbeitnehmers (den sog. Annahmeverzugslohn) zahlen muss.

Zu beachten ist aber, dass der Annahmeverzugslohn nicht dadurch endet, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt, sondern erst mit dem Angebot einer konkreten Einsatztätigkeit und mit der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme (so BAG Urteil vom 19.1.1999 – 9 AZR 679/97).

Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer, der das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnt, erst dann den Lohn nicht mehr erhält, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret zur Arbeitsaufnahme mit konkreter Einsatzmöglichkeit aufgefordert wird.

RA A. Martin



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