OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 02.01.2012 – Az.: 6 W 112/11
(Verfahrensgang: LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 20.06.2011 – Az. 2-03 O 422/01)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000,– €
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist im Beschwerdeverfahren sowohl von Rechtsanwalt … als auch von Rechtsanwalt … vertreten worden (Schriftsätze vom 15.07. und vom 18.07.2011 [Bl. 354 und 378 d. A]). Die Beschwerde ist durch den am selben Tag eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts … vom 15.07.2011 form- und fristgerecht eingelegt worden, weil der angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin erst am 02.07.2011 zugestellt worden war (Bl. 349 d. A.).
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist nicht begründet, weil das Landgericht mit Recht gegen sie wegen erneuten 19 Verstößen gegen das bereits in der Beschlussverfügung vom 25.10.2001 ausgesprochene Verbot der Versendung unerbetener Fax-Werbeschreiben und der Abgabe unzulässiger Werbeangebote im Fernabsatz Ordnungsmittel verhängt hat (§ 890 ZPO). Das Landgericht hat sich nach Beweisaufnahme mit einer umfassenden und zutreffenden Beweiswürdigung davon überzeugt, dass die per Telefax an verschiedene Kunden versandten Werbeschreiben von der Antragsgegnerin stammten und dass diese ihren Sorgfaltspflichten bei der Beachtung des Unterlassungsgebotes nicht nachgekommen ist.
Das verhängte Ordnungsgeld ist auch in der Höhe gerechtfertigt, nachdem bereits in den Jahren 2005 und 2006 rechtskräftig abgeschlossene OrdnungsmitteIverfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt worden sind. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den Erwägungen des Landgerichts und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (Bl. 331-345 d. A.).
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente der Antragsgegnerin sind unerheblich.
Es spielt keine Rolle, ob die ordnungsgemäße Verkündung des auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ergangenen Urteils des Landgerichts vom 14. Februar 2002 und ob dessen Amtszustellung an die Antragsgegnerin noch nachgewiesen werden können. Das hier streitgegenständliche Unterlassungsgebot ergibt sich bereits aus der Beschlussverfügung vom 25.10.2001. Die Antragsgegnerin verkennt mit ihrer Argumentation dem Umfang der Prüfungspflichten im Widerspruchsverfahreri und die Auswirkungen des Widerspruchs auf die Vollziehung der ursprünglichen Eilentscheidung.
Der Widerspruch gegen ein im Eilverfahren ausgesprochenes Unterlassungsgebot führt dazu, dass über die Rechtmäßigkeit der Beschlussverfügung (und nicht über den Verfügungsantrag) aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird (§§ 925, 936 ZPO). Die Vollziehung der Beschlussverfügung wird dadurch nicht gehemmt (§ 924 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann das im Beschlussweg erlassene Gebot ganz oder teilweise bestätigen (§ 925 Abs. 2 ZPO). So ist dies hier geschehen, denn der im Ordnungsmittelverfahren relevante Teil der Beschlussverfügung ist im Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 sowie im Urteil des Landgerichts vom 14. Februar 2002 bestätigt worden und wirkt daher wie die ursprüngliche Entscheidung (§ 929 Abs. 1 ZPO).
Die Antragsgegnerin kann dem Landgericht nicht vorwerfen, im Rahmen der Beweiswürdigung erheblichen Sachvortrag übergangen zu haben. Sie hatte sich damit verteidigt, dass die streitgegenständlichen Telefaxschreiben möglicherweise von ihr unbekannten Dritten an die Kunden versandt worden seien, um ihr – der Antragsgegnerin – Schaden zuzufügen. Hiermit hat sich das Landgericht ausführlich beschäftigt und diese theoretische Möglichkeit als – hier – fernliegend zurückgewiesen. Gegen die Antragsgegnerin spricht nach wie vor der Umstand, dass die Kunden Bestellungen bei der auf den Faxschreiben angegebenen Fax-Nummer getätigt haben, die dann von der Antragsgegnerin ausgeführt worden sind. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin in der Anlage AG 10 zum Schriftsatz vom 16.3.2011 (Bl. 239 d. A) ein anonymes Drohschreiben vorgelegt hat, das ihr angeblich vor einigen Wochen per Fax zugegangen sein soll, schwächt das die gegen sie sprechenden Indizien nicht in einem Maße, dass man annehmen könnte, die hier streitbefangenen Werbefax-Schreiben stammten nicht von der Antragsgegnerin.
Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Antragsgegnerin ein Verschulden im Hinblick auf die Versendung der Werbefax-Schreiben zur Last fällt. Da diese Schreiben nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin nicht von ihren Werbepartnern und nach der Überzeugung des Landgerichts auch nicht von Dritten versandt worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie aus dem Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin stammen. Das Landgericht hat deshalb zutreffend Pflichtversäumnisse bei der Überwachung des eigenen Geschäftsbetriebes angenommen.
Nachdem in den beiden vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren wegen drei bzw. fünf Verstößen Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,– € festgesetzt worden waren, ist es gerechtfertigt, nun ein empfindliches Ordnungsmittel, das heißt ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,– € zu verhängen. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, vor den hier zu beurteilenden Fällen mehrere Jahre nicht mit unerbetener Faxwerbung in Erscheinung getreten zu sein. Es ist nämlich streitig, ob die im Schreiben der Bundesnetzagentur aufgeführten zahlreichen Verbraucherbeschwerden (von 2009 bis Anfang 2011: 1.412 Beschwerden) nicht ebenfalls auf unzulässige Faxversendungen der Antragsgegnerin zurückzuführen sind (Bl. 245 ff. d. A).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO