Rechtswirksame Kündigung durch GbR

Wieder einmal stand die BGB-Gesellschaft (auch: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) beziehungsweise die Vertretungsbefugnisse einzelner Gesellschafter im Fokus. Ist im Grundstücksgeschäft sowie bei der Vertretung vor Gericht mittlerweile Klarheit geschaffen, befasste sich das Landesarbeitsgericht Hessen diesmal mit kündigungsrechtlichen Aspekten. Ein Arbeitnehmer kann gemäß Urteil (Az.: 16 Sa 35/11) eine Kündigung zurückweisen, wenn sie nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben wurde. Auch die Tatsache, dass ein Gesellschafter zum allein Vertretungsberechtigten, namentlich zum geschäftsführenden Gesellschafter, benannt wurde, genügt den Anforderungen des Gerichts nicht. Dem Kündigungsschreiben, so die Richter, muss die entsprechende Vollmachtsurkunde als Beleg beigefügt werden.


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