Rechtsschutz im Arbeitsrecht bei der verhaltensbedingten Kündigung?

Rechtsschutz im Arbeitsrecht bei der verhaltensbedingten Kündigung?

Wer als Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung bekommt, ist meistens mit den Vorwürfen nicht einverstanden. Entweder man akzeptiert die Kündigung oder man erhebt innerhalb der 3-Wochenfrist eine Kündigungsschutzklage und wehrt sich gegen die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers.

Die Chancen eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess zu „erhandeln“ sind größer, wenn der Arbeitnehmer sich im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht nicht selbst vertritt, sondern einen Rechtsanwalt - spezialisiert auf das Arbeitsrecht – einschaltet. Die Anwaltskosten sind aber gerade bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage erheblich, so dass derjenige Glück hat, der eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht abgeschlossen hat. Über Probleme beim Rechtsschutz im Arbeitsrecht, insbesondere über den Versicherungsfall und die Wartezeit hatte ich ja schon berichtet. Nun soll die Frage erörtert werden, wann bei einer verhaltensbedingten Kündigung ein sog. Arbeitsrechtsschutz besteht.

Problemfall: verhaltensbedingte Kündigung und Versicherungsfall

Der Versicherungsfall  im Arbeitsrecht liegt normalerweise – bei einer Kündigung – dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung übersandt/übergeben hat. Die bloße Drohung des Arbeitgebers eine Kündigung aussprechen zu wollen, reicht im Normalfall nicht.

das Inaussichtstellen der verhaltensbedingten Kündigung

Etwas anders ist die Rechtslage jedoch beim Problemfall „verhaltensbedingte Kündigung“ und Rechsschutz. Ein Versicherungsfall liegt nämlich schon dann vor, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, sein Arbeitgeber habe eine unberechtigte verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt (Landgericht Berlin in NVersZ 2001,579). Von daher liegt bei einer verhaltensbedingten Kündigung der relevante Rechtsverstoß nicht erst im Ausspruch der Kündigung, sonder bereits im behaupteten Rechtsverstoß (seitens des Arbeitgebers).

Rechtsverstoß und Wartezeit bei der Arbeitsrechtsschutzversicherung

Dieser Vorteil – dass nämlich schon recht früh die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen muss – kann ganz schnell zum Nachteil werden, wenn es um die sog. Wartezeit geht. Die meisten Rechtsschutzversicherungen schreiben eine Wartezeit – vor Eintritt des Versicherungsschutzes – von 3 Monaten vor. Abzustellen, ist dabei auf den Eintritt des (ersten) Schadensfalles. Wenn der Schadenfall, also die Behauptung eines Verstoßes des Arbeitnehmers/Androhung der Kündigung in die Wartezeit fällt, wird die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilen.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin



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