Prozesskosten sind jetzt steuerlich absetzbar

Gerichtsverhandlungen sind zeitraubend und teuer. Bislang war die Finanzierung, für sein Recht vor einem Richter zu streiten, oftmals ein Kraftakt, den man nur dann bewältigen konnte, wenn der Gegner oder die Staatskasse für die Gebühren aufkommen mussten. Nun hat der Bundesfinanzhof allerdings seine bisherige Rechtsprechung geändert und erstmals Steuerpflichtigen die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt, die Kosten von Zivilprozessen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen – unabhängig vom Verhandlungsgegenstand und -inhalt sowie der zuständigen Gerichtsbarkeit. § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes macht deutlich, dass bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden dürfen. Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zuge eines Zivilprozesses anfallen, hatte der BFH bisher nur ausnahmsweise zugelassen, etwa bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen.Nun also die Kehrtwende, die jedoch eine Einschränkung unterliegt: Die Kosten müssen unausweichlich sein. Das ist gegeben, so die Richter, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Auslegungssache also, denn geklagt wird in der Regel mit der Hoffnung auf ein Obsiegen… (BFH, Az.: VI R 42/10)


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