Falsche Rechnung: Umsatzsteuerpflicht ohne Vorsteuerabrecht

Eine Rechnung ist ein rechtswirksames Dokument, das grundsätzlich Folgen hat – steuerlich wie zivilrechtlich. Zwar muss eine Rechnung bestimmte Angaben zwingend beinhalten (§ 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)), um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, doch fehlen Teile davon, ist zwar der Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgt, daraus ist daraus nicht der Schluss abzuleiten, dass die Pflicht zur Abführung der Steuer durch den Aussteller entfallen könnte. Auf der anderen Seite, beim Empfänger wird es analog lange Gesichter geben, wenn die Rechnung beim Finanzamt zum Vorsteuerabzug eingereicht wird. Also nur Verlierer? Mitnichten. Die Staatskasse gewinnt immer. So auch in diesem Fall, wie der  Bundesfinanzhof ausführt. Kurz, der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung führt auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthält oder eine Leistung überhaupt nicht erbracht wurde. Im Extremfall ist von einer Scheinrechnung auszugehen, die lediglich dazu dienen sollte, dem Empfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Die Entscheidung des BFH wird laut Pressemitteilung so begründet: Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der BFH ausdrücklich auf (BFH, Az.: V R 39/09)


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