Protest gegen den geplanten Auftritt des salafistischen Predigers Pierre Vogel in Hamburg am 09.07.2011

Pierre Vogel

Pierre Vogel

Offener Brief. Protest gegen den geplanten Auftritt des salafistischen Predigers Pierre Vogel in Hamburg am 09.07.2011

27. Juni 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Demonstrations- und Versammlungsrecht ist in der Wertehierarchie unserer säkularen und offenen Gesellschaft (Karl Popper) ein hochrangiges Abwehrrecht, das jeden Einwohner vor staatlicher Willkür und behördlichem Machtmissbrauch schützen soll.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Menschen mit und ohne politisches Amt nicht gegen die Verbreitung von verfassungswidrigen und ebenso frauenfeindlichen wie jugendgefährdenden Ideologien, deren Multiplikatoren sowie Kundgebungen mit allen rechtsstaatlichen Mitteln wehren dürfen.

Demokraten müssen, wenn sie die innere Sicherheit, den inneren Frieden und die von den allgemeinen Menschenrechten abgeleiteten Grundrechte für alle erhalten wollen, radikale, gegendemokratische Weltanschauungen und deren Wegbereiter eingrenzen, egal welchem politischem Spektrum oder philosophisch-spirituellem Weltbild diese Gruppen oder Einzelpersonen zuzuordnen sind. Nur so können Staat und Gesellschaft gemeinsam ihrer Verpflichtung nachkommen, Kindern und Jugendlichen ein unbeschwertes, gesundes Aufwachsen auf Dauer zu ermöglichen. Die Rahmenbedingungen für die Gegenwehr geben die allgemeinen Gesetze und Verordnungen vor.

Die Unterzeichner appellieren, die Jedermenschrechte der AEMR (Paris 1948) und die freiheitlich demokratische Grundordnung zu schützen und auszubauen. Sie fordern, dass:

Gebietskörperschaften (Städte, Kreise und Gemeinden) keine ganz oder teilweise von öffentlicher Hand finanzierten Hallen oder Räume potentiell verfassungswidrigen Organisationen oder Personen bereitstellen oder vermieten. Für die Einschätzung der Verfassungstreue können die Verfassungsschutzberichte der Länder herangezogen werden.

Sollte sich herausstellen, dass eine Veranstaltung von einem Strohmann1 angemeldet worden ist, um den eigentlichen Verantwortlichen zu verschleiern oder sollten die Behörden durch sonstige falsche Angaben getäuscht worden sein, sollte eine Nutzungserlaubnis verweigert werden bzw. vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden und die bereits erteilte Genehmigung wieder entzogen werden. Polizei und Staatsschutz sind zu informieren.

Um Missverständnisse von vornherein auszuschließen und unnötigen Ärger zu vermeiden, wäre es vorteilhaft, im Nutzungsvertrag der Einrichtung darauf hinzuweisen, dass während der gesamten Veranstaltung, sei sie öffentlich oder geschlossen, der Jugendschutz, die allgemeinen Menschenrechte sowie abgeleitete Gesetze vollumfänglich in Wort-, Schrift- und Bildbeiträgen zu beachten und umzusetzen sind.

Die potentiell verfassungsfeindlichen Gruppen dürfen beim Organisieren von Fahrgemeinschaften Jugendliche nicht explizit einladen.2 Die Gefährlichkeit politischer bzw. religiöser Ideologien für die gesunde geistige, körperliche und seelische Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen dürfte den Behörden hinlänglich bekannt sein.

Es ist solchen Radikalen zu untersagen, Minderjährigen den Zutritt zu Werbeveranstaltungen, Tagen der offenen Tür, Vorträgen, Kundgebungen, Seminaren und Informationsständen zu ermöglichen. Wenn sie Minderjährige für ihre Angebote interessieren wollen, haben sie zuerst Kontakt zu den Erziehungsberechtigten aufzunehmen und diese über Ziele und Konzepte zu informieren. Eltern müssen wissen, wie, wo und mit wem ihre Kinder Zeit verbringen, damit sie der Personensorge, die auch noch Jugendliche unter achtzehn Jahren schützt, nachkommen können.

Bücher, Skripte, jedes Informations- und Werbematerial, das ausgelegt, verteilt oder gegen Entgelt angeboten werden soll, ist ausdrücklich in diese Vertragsvereinbarungen einzubeziehen und muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Zusammenkunft auf jugendgefährdende oder grundgesetzwidrige Inhalte überprüft und erst danach zugelassen werden. Sollen neue, noch nicht zugelassene Druckerzeugnisse, Videos, CDs eingesetzt oder bereitgestellt werden, sind diese vor Beginn genehmigen zu lassen, ist dies aus zeitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich, dürfen diese keinesfalls eingesetzt werden.

Bei Demonstrationen und Kundgebungen im öffentlichen Raum (Fußgängerzone, Plätze Parks) muss durch streng zu überprüfende Auflagen garantiert sein:

a) dass der öffentliche Frieden und die öffentliche Sicherheit innerhalb der Rahmenbedingungen von Art. 5 GG nicht gefährdet wird. Beispielsweise sind Straftaten wie „leichtes Schlagen“ von Ehefrauen auch nicht religiös zu rechtfertigen, der Jugendschutz ist zu beachten, Gewalt oder Gewalttäter dürfen nicht idealisiert werden (Totengebet für Bin Laden).
Während der Kundgebung muss überwacht werden, dass die Vorschriften des Versammlungsgesetzes wie beispielsweise das Verbot von Schutzwaffen oder das Vermummungsverbot eingehalten werden. Auch der islamische Gesichtsschleier (Niqab) verhindert eine Identifikation des Versammlungsteilnehmers / Demonstranten, das ist jedoch nicht rechtens, da die Wiedererkennung eines Demonstranten / Zuhörers jederzeit gewährleistet sein muss. Dieses Kleidungsstück darf deshalb, wie jede andere Vermummung, während der gesamten Zeit nicht getragen werden. Vollverschleierte, die dieser Auflage nicht folgen wollen, haben die Kundgebung zu verlassen.
Diese Regel ist unbedingt durchzusetzen, weil die Extremverschleierungen provozieren, den öffentlichen Frieden und die öffentliche Sicherheit gefährden. Diese frühmittelalterliche Kleidung ironisiert die Gleichberechtigung und vor allem Gleichstellung von Frau und Mann. Es werden Geschlechterrollen und Lebenskonzepte propagiert, die alle Bemühungen, heranwachsende Mädchen und Jungen zu kritisch denkenden, demokratischen Persönlichkeiten zu erziehen, karikieren. Zur Emanzipation, Partizipation und Chancengleichheit gehört unbedingt, das andere Geschlecht als völlig gleichberechtigt und gleichgestellt zu akzeptieren, zu respektieren und auch aus keinem anderen Grund Menschen zu benachteiligen oder auszuschließen.

b) dass keine Geschlechtertrennung durch Aufforderung, Zwang oder Strafandrohung (Höllenfeuer) durchgeführt wird.

c) Der Polizei muss genügend weibliches und männliches Personal zur Verfügung stehen, um beispielsweise Personen zu überprüfen. Kann diese Bedingung nicht eingehalten werden oder ist das Gefahrenpotential nicht einzuschätzen, ist von der Genehmigung einer Großveranstaltung abzusehen.

d) Auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist rechtzeitig zu prüfen, ob Gründe vorliegen, Gastredner aus dem Ausland, die beispielsweise rassistisches Gedankengut verbreiten, mit ihrem Hass gegen Homosexuelle den öffentlichen Frieden stören und Grundrechte verletzen oder durch Gewaltbereitschaft die öffentliche Sicherheit gefährden, daran zu hindern sind, den Boden der BRD zu betreten (Bilal Philips, Zakir Naik).

Deshalb sind auch auf öffentlichen Plätzen oder Fußgängerzonen etc. Gastredner rechtzeitig bekannt zu geben (Einschätzung des Gefährdungspotentials). Überraschungsgäste, die unter Beobachtung von Sicherheitsbehörden stehen, sich plötzlich auf der Bühne befinden und das Programm rahmen oder mitgestalten, sind nicht zuzulassen (Ibrahim Abou-Nagie)3
Redebeiträge und Sprechchöre sowie Aussagen von Transparenten, Werbeplakaten oder Flyern müssen die allgemeinen Gesetze und Verfassung der BRD beachten. Das gilt insbesondere für Inhalte, die das Geschlechterverhältnis betreffen, Mädchen und Frauen durch Sexualisierung oder Biologisierung herabwürdigen, Homosexuelle beschimpfen, bedrohen oder verteufeln, die Religionsfreiheit sowie die Freiheit von Religion angreifen oder Menschen beispielsweise wegen ihrer Abstammung diskreditieren (Juden; Kurden). Sachliche Kritik, zumal wenn sie belegt ist, ist ausgenommen.

29. Mai 2010, in Koblenz stehen Pierre Vogel und Abdur-Raheem Green auf dem bekannten Lkw und vor einem gewaltigen Plakat: „Möchtest du Schüler von Dr. Bilal Philips werden? Gestalte deine Zukunft sinnvoll!“, darüber prangt http://www.PierreVogel.de und steht ISLAMIC ONLINE UNIVERSITY.4
Das von den Initiatoren des Ereignisses vorgesehene Werbematerial (Flyer, Texte, Videos, Plakate, Transparente) ist vor der Genehmigung der Kundgebung zu überprüfen. Soll in der Kundgebung von den Organisatoren nicht zugelassenes Werbematerial benutzt werden, ist dieses vor Beginn genehmigen zu lassen.
Falls Beiträge der Organisatoren oder der eingeladenen Redner / Prediger trotzdem menschenverachtende politische Ideologien verbreiten oder religiös begründen, zu Gewalt aufrufen, zu Straftaten aufwiegeln bzw. diese befürworten oder gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen (Art. 3 GG), haben die Verantwortlichen sich an die Genehmigungsvoraussetzungen zu halten, Störenfriede müssen entfernt werden. Notfalls ist die Veranstaltung sofort aufzulösen.

Wird gegen diese Auflagen verstoßen, sind diese Utensilien zu entfernen, anderenfalls ist die Kundgebung abzubrechen. Für vom Verfassungsschutz beobachtete Feinde der Demokratie, deren Organisationen aus dem In- und Ausland und für Personen, die in der Bundesrepublik unerwünscht sind (Ausreiseverfügung / Einreiseverbot vom 20.04.2011 gegen Bilal Philips) sowie für deren Veranstaltungen und Institute hat weder in Wort, Schrift noch Bild geworben zu werden („Möchtest du Schüler von Dr. Bilal Philips werden?“). Diese Vorschriften gelten für jeden Teilnehmer der Versammlung.

Halten wir es doch mit Carlo Schmid, der am 08.09.1948 für die wehrhafte Demokratie eintrat:
„Soll diese Gleichheit und Freiheit völlig uneingeschränkt und absolut sein, soll sie auch denen eingeräumt werden, deren Streben ausschließlich darauf geht, nach der Ergreifung der Macht die Freiheit selbst auszurotten? Also: Soll man sich auch künftig so verhalten, wie man sich zur Zeit der Weimarer Republik z. B. den Nationalsozialisten gegenüber verhalten hat? Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft: Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muss man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

Gabi Schmidt,
Sozialpädagogin

  1. „Anmelder ein Strohmann“ Frankfurt verbietet Auftritt islamistischer Prediger
    Eine Privatperson habe die Kundgebung zum Thema „Islam – die missverstandene Religion“ angemeldet, aber erforderliche Angaben nicht machen können. Der Anmelder sei vermutlich ein Strohmann. FAZ-net, 19. April 2011
    http://www.faz.net/artikel/C31725/anmelder-ein-strohmann-frankfurt-verbietet-auftritt-islamistischer-prediger-30334690.html
  2. „Liebe Geschwister im Islam, wie ihr bereits mitbekommen habt, planen wir am 29.05.11 einen Vortrag mit Pierre Vogel und den Weltbekannten Prediger Abdur Raheem Green. Da es viele Geschwister gibt die keinen Führerschein besitzen, kein Auto haben, oder vielleicht noch zu jung sind um einen Führerschein zu besitzen, haben wir uns erstmals dazu entschlossen für euch Reisebuse zu organisieren die von folgenden Städten zur Veranstaltung nach Koblenz und zurückfahren. Hamburg, Berlin und Frankfurt.“
    Quelle: DAWA-NEWS: Pierre Vogel: Abdur-Raheem Green kommt nach Deutschland!
    http://dawa-news.net/2011/04/26/pierre-vogel-abdur-raheem-green-kommt-nach-deutschland/
  3. „Auch ein wunderschönes Ereignis war die Anwesenheit der Geschwister des Team von DieWahreReligion und das Team von DawaFFM. Das Erfolgsrezept für eine erfolgreiche Dawa-Arbeit ist der feste Zusammenhalt. Man konnte deutlich bei den Prediger Abu Hamza und Ibrahim Abu Nagie die Tränen in den Augen sehen, als sie sich umarmten. Versöhnung erfreut eben das Herz. Es ist auch sehr wichtig, in Zeiten von Islamhass und Hetze gegen die Muslime, dass die Muslime unter sich zusammenhalten und sich nicht trennen und insbesondere nicht in Streitigkeiten auseinander gehen.“
    http://dawa-news.net/2011/04/21/dawa-news-bericht-uber-die-frankfurter-kundgebung/
  4. bei Minute 0:25-0:35 und 2:28-2:40

    ebenso bei

    vgl. Wikipedia Pierre Vogel, Foto, abgerufen Juni 2011
    http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b9/Pierre_Vogel_Koblenz_2011.jpg


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