Wer immer glaubte, Geldanlagen in Geld seien sicher und Genussrechte sind ebenso sicher, wurde nun prominent eines besseren belehrt.
Bei Genussrechten sind Sie als Geldanleger nachrangiger Gläubiger. Solange es dem Unternehmen gut geht bzw. solange neue Genussrechte in ausreichender Anzahl verkauft werden können, solange erhalten Sie als Genussrechtsinhaber Ihre Genussrechtausschüttungen, Zinszahlen oder wie Sie auch immer das Entgelt Ihres verborgten Geldes bezeichnen mögen.
Da Prokon in der Vergangenheit viel Geld in die Einwerbung von Kapital investierte, genießt das Unternehmen einen Bekanntheitsgrad in der Windenergie-Branche. Daher wird das Genussrechtdebakel in den Medien vielfach kommuniziert.
Genussrechtsinhaber sind zweitrangige Gläubiger
Was viele Geldanleger in Anbetracht des gutes Zinses von rund acht Prozent gern und großzügig übersahen, nämlich dass sie bei Genussrechten nur nachrangiger Gläubiger sind, wird sich nun rächen.
Durch die drohende Insolvenz wird das Unternehmen Prokon zunächst die Schulden bei seinen Mitarbeiter und seinen Lieferanten und eventuell Vertragsverletzungen bei seinen Kunden bedienen müssen. Wenn dann noch Geld übrig bleibt — das ist erfahrungsgemäß eher unwahrscheinlich — dann werden die Genussrechtsgläubiger bedient.
Das ist sicher für viele Kleinanleger hart, aber mahnende Stimmen gab es im Vorfeld zu Hauf. Viele Geldanleger ignorierten diese und vertrauten darauf, dass Prokon wie in der Vergangenheit so auch künftig seine finanziellen Verpflichtungen weiterhin einhält. Dies ist nun gefährdet.
Das Beispiel zeigt einmal mehr, wie riskant es ist, in Zinspapiere zu investieren.
Sicher fragen Sie nun nach Alternativen, oder?