Private PKW-Nutzung durch Geschäftsführer neu geregelt

Nachdem sich einige Gerichte mit dem Thema befasst hatten und auch der BFH teilweise gegen die Regelung in den Richtlinien der Finanzverwaltung urteilte, war es an der Zeit, die steuerliche Erfassung der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen von Gesellschafter-Geschäftsführern zu überarbeiten. Vor allem die starre Einprozentregelung für die steuerliche Berechnung der Privatnutzung wurde immer wieder zum Klagegrund erhoben. In einigen Fällen belegten Urteile des BFH beispielsweise, dass die Vorteilsgewährung nicht als Sachbezug Arbeitslohn darstellt, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen würde. Diese wiederum wäre dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Gesellschafter anzusetzen. Der BFH betonte damit mehrfach den gemeinen Wert der Nutzung (Az.: I R 8/06, VI R 81/06, VI R 43/09) statt der von den Finanzämtern bevorzugten Einprozentregelung. Um der Unsicherheit ein Ende zu bereiten, stellt nun ein BMF-Schreiben vom 3. April 2012 (IV C 2 – S 2742/08/10001) diese und weitere Aspekte klar.

Nach den BFH-Entscheidungen vom 23. Januar 2008 – I R 8/06 – (a. a. O.) und vom 17. Juli 2008 – I R 83/07 – (BFH/NV 2009 Seite 417) ist demnach nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Sie führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine  - gegebenenfalls durch eine vom Anstellungsvertrag abweichende – Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich verfahren wird (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 – I R 157/86). Für einen außen stehenden Dritten muss dabei zweifelsfrei zu erkennen sein, dass das Kfz durch die Kapitalgeselschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird. Erfolgt die Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden. Das gleiche gilt, wenn ein entgeltlicher Überlassungsvertrag besteht.


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