Bundesverwaltungsgericht in Leipzig,
Foto: Manecke (Wikipedia)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 6.12 – Urteil vom 30. Januar 2013) hat für die Einrichtung eines privaten Gymnasiums nur für Jungen im Land Brandenburg den Weg freigemacht. Träger dieser Einrichtung wird eine dem erzkatholischen Opus Dei nahe stehende “Fördergemeinschaft der Schulen in freier Trägerschaft e.V.” sein.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass private Schulträger “Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten” dürfen, wobei die von der “Fördergemeinschaft” vorgetragene Einschätzung “eine Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler auch bei monokoedukativer Unterrichtsgestaltung möglich” sei. Dies sei von der zuständigen Schulbehörde in Brandenburg hinzunehmen. Lediglich dann, wenn “diese Einschätzung im Widerspruch in einem im Wesentlichen gesicherten, in der Fachwelt weitgehend anerkannten Erkenntnisstand stünde” wäre eine Genehmigungsversagung zulässig gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Presseerklärung vom 30.01.2013. Einen Verstoß gegen das brandenburgische Schulgesetz und gegen das Grundgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht dabei verneint.
Die brandenburgischen Behörden sind aufgrund dieser Entscheidung verpflichtet, das Genehmigungsverfahren für die beantragte Schule weiter fortzusetzen. Vorgesehen ist, dass das Gymnasium bis zu 300 Schüler aufnehmen soll. Die erforderlichen Planungen sind aber noch längst nicht abgeschlossen. Die Landesbehörden haben angekündigt, die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann weitere Maßnahmen zu prüfen. Das Land Brandenburg schließt dabei auch einen Gang nach Karlsruhe nicht aus.
Von den Vertretern der “Fördergemeinschaft” wurde das Urteil als eine Entscheidung für die Wahlfreiheit, das auch über Brandenburg hinaus Signalwirkung haben würde, gefeiert.
Das brandenburgische Bildungsministerium hatte argumentiert, dass in sämtlichen Schulen in Brandenburg koedukativer Unterricht gemäß Paragraph 3 des Schulgesetzes vorgesehen sei, woran sich auch freie Schulen zu halten hätten. Das Schulgesetz schreibt in Paragraph 3 vor, dass die Schulen so zu gestalten sind, “dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird.”
Das Vorgehen der Opus-Dei-nahen “Fördergemeinschaft” in Potsdam ist in eine Initiative dieser katholischen Vereinigung einzureihen, die bereits seit 1972 ein reines Mädchen-Gymnasium in Nordrhein-Westfalen betreibt und im Umland von Berlin nach dem vorgesehenen Jungen-Gymnasium später auch ein Mädchen-Gymnasiums eröffnen will.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte den Angaben der “Fördergemeinschaft” und geht davon aus, dass in dem vorgesehenen Schulprojekt die Gleichberechtigung von Mann und Frau als Wert vermittelt werde. Genau das allerdings ist nicht zu erwarten. Denn die Fördergemeinschaft teilt auf ihrer Website zu ihrem Weltbild mit: “Das christliche Menschenbild, …) und die katholische Glaubens- und Sittenlehre sind Grundlage aller Erziehungs- und Bildungsangebote”, wobei besonderer Wert auf eine “geschlechtsspezifische” Ausrichtung gelegt werde. Die Befürchtungen des Landes Brandenburg, es handele sich hier um eine konfessionelle Elite-Knabenschule, dürften also zutreffen.
“Opus Dei betreibt Universitäten, Krankenhäuser und Sozialstationen. Der Kölner Trägerverein ‘Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft’ hat sich nach eigener Darstellung ‘einer geschlechtsspezifischen Erziehung’ und einer ‘geistlichen Betreuung der Bildungsangebote durch Priester des Opus Dei’ verschrieben”, meldet der RBB.
Es wird wohl das schriftliche Urteil abzuwarten bleiben, um klären zu können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zugunsten Opus Dei entschieden hat und welche Konsequenzen staatlicherseits zu ziehen sein werden.
Nic
[Erstveröffentlichung: hpd]
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