Opus Dei darf Schule in Potsdam eröffnen

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, Foto: Manecke (Wikipedia)

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig,
Foto: Manecke (Wikipedia)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 6.12 – Urteil vom 30. Januar 2013) hat für die Einrichtung eines pri­va­ten Gymnasiums nur für Jungen im Land Brandenburg den Weg frei­ge­macht. Träger die­ser Einrichtung wird eine dem erz­ka­tho­li­schen Opus Dei nahe ste­hende “Fördergemeinschaft der Schulen in freier Trägerschaft e.V.” sein.

In sei­ner münd­li­chen Urteilsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht dar­auf ver­wie­sen, dass pri­vate Schulträger “Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grund­sätz­lich nach Maßgabe ihrer eige­nen päd­ago­gi­schen Einschätzungen frei gestal­ten” dür­fen, wobei die von der “Fördergemeinschaft” vor­ge­tra­gene Einschätzung “eine Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler auch bei mono­ko­edu­ka­ti­ver Unterrichtsgestaltung mög­lich” sei. Dies sei von der zustän­di­gen Schulbehörde in Brandenburg hin­zu­neh­men. Lediglich dann, wenn “diese Einschätzung im Widerspruch in einem im Wesentlichen gesi­cher­ten, in der Fachwelt weit­ge­hend aner­kann­ten Erkenntnisstand stünde” wäre eine Genehmigungsversagung zuläs­sig gewe­sen, so das Bundesverwaltungsgericht in sei­ner Presseerklärung vom 30.01.2013. Einen Verstoß gegen das bran­den­bur­gi­sche Schulgesetz und gegen das Grundgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht dabei ver­neint.

Die bran­den­bur­gi­schen Behörden sind auf­grund die­ser Entscheidung ver­pflich­tet, das Genehmigungsverfahren für die bean­tragte Schule wei­ter fort­zu­set­zen. Vorgesehen ist, dass das Gymnasium bis zu 300 Schüler auf­neh­men soll. Die erfor­der­li­chen Planungen sind aber noch längst nicht abge­schlos­sen. Die Landesbehörden haben ange­kün­digt, die schrift­li­che Urteilsbegründung abwar­ten und dann wei­tere Maßnahmen zu prü­fen. Das Land Brandenburg schließt dabei auch einen Gang nach Karlsruhe nicht aus.

Von den Vertretern der “Fördergemeinschaft” wurde das Urteil als eine Entscheidung für die Wahlfreiheit, das auch über Brandenburg hin­aus Signalwirkung haben würde, gefei­ert.

Das bran­den­bur­gi­sche Bildungsministerium hatte argu­men­tiert, dass in sämt­li­chen Schulen in Brandenburg koedu­ka­ti­ver Unterricht gemäß Paragraph 3 des Schulgesetzes vor­ge­se­hen sei, woran sich auch freie Schulen zu hal­ten hät­ten. Das Schulgesetz schreibt in Paragraph 3 vor, dass die Schulen so zu gestal­ten sind, “dass glei­cher Zugang, unab­hän­gig von der wirt­schaft­li­chen und sozia­len Lage, der natio­na­len Herkunft, der poli­ti­schen oder reli­giö­sen Über­zeu­gung und des Geschlechts, gewähr­leis­tet wird.”

Das Vorgehen der Opus-Dei-nahen “Fördergemeinschaft” in Potsdam ist in eine Initiative die­ser katho­li­schen Vereinigung ein­zu­rei­hen, die bereits seit 1972 ein rei­nes Mädchen-Gymnasium in Nordrhein-Westfalen betreibt und im Umland von Berlin nach dem vor­ge­se­he­nen Jungen-Gymnasium spä­ter auch ein Mädchen-Gymnasiums eröff­nen will.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte den Angaben der “Fördergemeinschaft” und geht davon aus, dass in dem vor­ge­se­he­nen Schulprojekt die Gleichberechtigung von Mann und Frau als Wert ver­mit­telt werde. Genau das aller­dings ist nicht zu erwar­ten. Denn die Fördergemeinschaft teilt auf ihrer Website zu ihrem Weltbild mit: “Das christ­li­che Menschenbild, …) und die katho­li­sche Glaubens- und Sittenlehre sind Grundlage aller Erziehungs- und Bildungsangebote”, wobei beson­de­rer Wert auf eine “geschlechts­spe­zi­fi­sche” Ausrichtung gelegt werde. Die Befürchtungen des Landes Brandenburg, es han­dele sich hier um eine kon­fes­sio­nelle Elite-Knabenschule, dürf­ten also zutref­fen.

“Opus Dei betreibt Universitäten, Krankenhäuser und Sozialstationen. Der Kölner Trägerverein ‘Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft’ hat sich nach eige­ner Darstellung ‘einer geschlechts­spe­zi­fi­schen Erziehung’ und einer ‘geist­li­chen Betreuung der Bildungsangebote durch Priester des Opus Dei’ ver­schrie­ben”, mel­det der RBB.

Es wird wohl das schrift­li­che Urteil abzu­war­ten blei­ben, um klä­ren zu kön­nen, wes­halb das Bundesverwaltungsgericht zuguns­ten Opus Dei ent­schie­den hat und wel­che Konsequenzen staat­li­cher­seits zu zie­hen sein wer­den.

Nic

[Erstveröffentlichung: hpd]

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