15.000 € hatte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil (Az.: 26 U 28/13) einem Patienten zugesprochen, nachdem die behandelnden Ärzte bei ihm eine Netzhautablösung zu spät erkannten.
Als der Kläger bemerkte, dass er auf seinem rechten Auge nicht mehr richtig sehen konnte, begab er sich in augenärztliche Behandlung. Diagnostiziert wurde sodann ein Netzhautloch sowie eine Glaskörperblutung, was die Ärzte veranlasste dies mit einer sogenannten Laserkoagulation zu behandeln. Diese wurde zweimal wiederholt. Allerdings unternahm man während des gesamten Behandlungszeitraums, der mehrere Tage andauerte, keine Ultraschalluntersuchung. In der Folgezeit kam es dann zu einer Ablösung der Netzhaut, welche in einer Augenklinik im Wege einer Operation sofort behandelt wurde. Jedoch konnte dadurch die Sehkraft nicht mehr verbessert werden. Da der Kläger nun dauerhaft eine um 90 % verminderte Sehkraft davon trug, ging er gegen die Ärzte, die ihn vor dem Aufenthalt im Klinikum behandelten, gerichtlich vor. Dabei machte er insbesondere Schmerzensgeld geltend, weil seiner Ansicht nach er nicht täglich von den Ärzten kontrolliert und frühzeitig zu einer Operation in die Augenklinik überwiesen wurde.
Zu Recht habe der klagende Patient Anspruch auf Schadensersatz – insbesondere auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € – entschied das Oberlandesgericht Hamm. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens sei nämlich eine wiederholte Behandlung mit einer Laserkoagulation nicht mehr angezeigt gewesen. Zu spät sei vielmehr der Patient an einen Augenchirurgen überwiesen worden, so die Richter. Überdies hätten die Ärzte den Patienten nicht hinreichend bezüglich des Zustandes der Netzhaut untersucht, indem schon zu Beginn keine Ultraschalluntersuchung unternommen wurde.