Überkronung der Zähne nicht kunstgerecht – 16.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger war bereits fast 20 Jahre lang in zahnärztlicher Behandlung beim Beklagten (der das vollste Vertrauen seines Patienten genoss), als er in den Jahren 2008 bis 2009 eine Komplettsanierung seines Gebisses durchführen ließ- in erster Linie durch Überkronung.

Im Jahre 2009 brachte der Beklagte auf einem Zahn eine Krone auf, welche bereits wenige Tage später heraus fiel. Auch an weiteren Zähnen waren Nachbehandlungen der zahnärztlichen Arbeiten des Beklagten vonnöten, da der Beklagte einige Kronen nicht passgenau angebracht hatte und sich einige Kronen später lockerten. An einem Zahn entstand eine stark schmerzende Entzündung, derentwegen der Kläger über mehrere Wochen Antibiotika einnehmen musste. Allein wegen der Nachbehandlung dieses Zahnes musste der Kläger insgesamt 12 Termine beim Beklagten wahrnehmen. Die Schmerzen waren außerordentlich heftig und erstreckten sich weit über ein halbes Jahr. Ein Zahn musste extrahiert und durch eine Prothese ersetzt werden. Der durch den Beklagten angefertigte Zahnersatz musste entfernt und prothetisch neu versorgt werden.

Nachdem der Beklagte außergerichtlich seine Haftung ablehnte und jedwede Schuld von sich wies, reichten wir für den Kläger vor dem Landgericht Mannheim Klage ein. Röntgenbilder waren dem Beklagten "abhanden gekommen", sodass die gerichtlichen Sachverständigen ihre Begutachtung anhand der von den Nachbehandlern gefertigten Röntgenbildern vornehmen mussten. Die gerichtlichen Sachverständigen konnten trotzdem feststellen, dass mehrere Zähne des Klägers bereits vor der Gebisssanierung kariös gewesen sein müssen und die Kronen ohne vorherige Kariesbehandlung nicht hätten aufgesetzt werden dürfen. Der Beklagte habe auch Wurzelkanalbehandlungen nicht kunstgerecht durchgeführt, sodass sich durch Knochenauflösung eine röntgenologische apikale Aufhellung gebildet habe.

Im Prozess ließ sich der Beklagte schließlich (nach persönlicher Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen) auf einen Vergleich ein, durch welchen er sich verpflichtete, dem Kläger als Entschädigung für die erlittenen Schmerzen bei den Behandlungen und Nachbehandlungen und für die entstandenen materiellen Schäden einen Betrag in Höhe von 16.000 Euro zu zahlen.


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