OLG Düsseldorf: Neue Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 15.09.2010 die für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf geltenden Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die neuen Vorgaben, die seit 01.09.2010 gelten, sollen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.

Die Leitlinien ergänzen und konkretisieren die Düsseldorfer Tabelle. Aus ihnen geht beispielsweise hervor, wie der Unterhaltsbedarf zu berechnen, inwieweit Einkommen und Einnahmen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wie Zuwendungen Dritter zu bewerten oder welche Kosten bei der Unterhaltsberechnung abziehbar sind.

Die einzelnen Oberlandesgerichte erlassen ergänzend zur Düsseldorfer Tabelle diese Leitlinien, wobei diejenigen des OLG Düsseldorf als Richtlinie anzusehen sind, an der sich auch die übrigen Oberlandesgerichte orientieren. Bisher waren die Leitlinien des für unseren Bereich zuständigen OLG Celle mit denen aus Düsseldorf weitgehend deckungsgleich.

Die Düsseldorfer Tabelle wurde das letzte Mal mit Wirkung zum 01.01.2010 angepasst. Sie soltle bereits im Sommer 2010 neu konzipiert werden aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Selbstbehalt und zu den Hartz IV-Regelsätzen für Kinder. Dies ist aber noch nicht geschehen.

Mit der neuen Tabelle stiegen für viele Kinder die Unterhaltsbeträge in diesem Jahr so stark wie noch nie. Die Unterhaltssätze liegen um durchschnittlich 13 Prozent höher als noch 2009. Grund für den kräftigen Zuschlag sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Die bundesweit einheitlichen Sätze richten sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dem Alter der Kinder. Der Mindestunterhalt bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1.500 Euro liegt nach der neuen Tabelle jetzt zwischen 317 und 488 Euro. Das bedeutet eine Steigerung zwischen 36 und 56 Euro pro Kind. Beträgt das Nettoeinkommen beispielsweise mehr als 3.100 Euro, steigen die Unterhaltssätze auf 406 bis 625 Euro. Verdient der Unterhaltspflichtige – zumeist ist es der Vater – rund 4.000 Euro netto, so stehen den getrennt von ihm lebenden Kindern 457 bis 703 Euro zu.

Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien des OLG Celle finden sie hier:

http://www.olg-celle.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13594&article_id=57561&_psmand=54

Die neuen Düsseldorfer Leitlinien finden Sie hier:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php


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