Ohne Rechnung keine Gewährleistung

Bei reinen Handwerkerleistungen bieten es sich für den Auftraggeber an, den Ausführenden der Arbeiten zu bitten, auf eine Rechnung zu verzichten. Allein die Mehrwertsteuer schlägt mit einem Betrag zu Buche, der keinerlei “wert”volle Gegenleistung für den Kunden bedeutet. Zieht man als Unternehmer also ein Drittel bis die Hälfte der Rechnungssumme ab und steckt das Geld an der Steuer vorbei in die Schwarzgeldtasche, freuen sich beide Parteien. Doch diese Freude kann rasch enden, wenn es um Gewährleistungsansprüche oder gar Schadensersatzforderungen geht.

 

Was gemäß Werkvertragsrecht meist eine eindeutige Mängelrüge mit den entsprechenden Rechtsfolgen zugunsten des Auftraggebers bedeuten würde – Nachbesserung oder Rücktritt vom Vertrag sowie unter Umständen Schadensersatzleistungen -, führt bei Schwarzarbeit geradewegs ins Leere. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies entsprechend eine Schadensersatzklage ab, die eine fehlerhafte Ausführung von Pflasterarbeiten zum “Schwarzpreis” von 1.800 Euro zu einem Schaden von 6.000 Euro führte.

Der Senat wies darauf hin, dass die vertragliche Vereinbarung “ohne Rechnung” gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen hat. Eine solche Abrede sei klar rechtswidrig, da sie zu einer Straftat, nämlich zur Steuerhinterziehung, führe. Damit ist sie gemäß § 134 BGB nichtig. Da mit der Vereinbarung über die Kosten der Arbeiten ein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrages bereits nichtig ist, fällt der gesamte Vertrag seiner Nichtigkeit zum Opfer. Die Folge für Kunden: kein Vertrag, keine Gewährleistung (Schleswig-Holsteinisches OLG, Az.: 1 U 105/11). Die juristischen Folgen für den Unternehmer ließ das OLG außen vor. Damit wird sich ein anderes Gericht befassen.


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