B klaut von A dessen Auto.
B schenkt und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig und fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).
B. Ausnahmen…
… vom Grundsatz, dass der redliche und unverklagte Besitzer nicht haftet:
Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1
- § 988 BGB
- Vindikationslage
- Redlicher Besitzer
- Unentgeltlicher Besitz
- Nutzungen (§ 100 BGB)
- Rechtsfolge: Verweis auf das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. BGB
Weitere Ausnahme:
- § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).