Nutzungsersatz gegen gutgläubigen, unverklagten Besitzer

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig.

Anspruch A gegen C auf Nutzungsersatz (NE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1

A. Grundsätzlich (-), weil
  1. § 987 BGB (-) wegen mangelnder Rechtshängigkeit
  2. § 988 BGB (-) wegen mangelnder Unentgeltlichkeit
  3. §§ 987, 990 BGB (-) wegen mangelnder Bösgläubigkeit
  4. § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (-), wegen mangelnder Übermaßfrüchte
  5. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 818 Abs. 1 BGB (-) wegen Sperrwirkung des EBV

Hier geht es zum Sonderbeitrag bzgl. der Sperrwirkung des EBV.

B. Ausnahmen
  1. § 988 BGB (Unentgeltlich)
  2. § 993 Abs. 1, 1. Hs. BGB (Übermaßfrüchte)
C. Zurück zur Übersicht

1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).


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