Nutzungsersatzanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, §§ 987, 990 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.

C fährt mit dem Auto 100km.

Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. §§ 987, 990 BGB
  1. Vindikationslage
  2. BösgläubigerBesitzer
    1. Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
      1. § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
      2. § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
    2. Zurechnung siehe unten
  3. Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
  4. Rechtsfolge: Nutzungsersatz

Umstritten ist die Wissenszurechnung von Hilfspersonen.4

  • § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
  • Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
  • §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber
Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).


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