Nutzungsersatzanspruch gegen den verklagten Besitzer, § 987 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B verkauft und übergibt das Auto an C.

C ist gutgläubig zum Zeitpunkt des Erwerbs.

A findet alles heraus und verklagt den C.

C fährt mit dem Auto 100km.

Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

A. § 987 Abs. 1 BGB (gezogene Nutzungen)
  1. Vindikationslage
  2. Verklagter Besitzer
    1. Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO.
  3. Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
  4. Rechtsfolge: Nutzungsersatz
B. § 987 Abs. 2 BGB (nichtgezogene Nutzungen)

Nach § 987 Abs. 2 BGB hat auch der verklagte Besitzer bei Verschulden die nicht gezogenen Nutzungen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, herauszugeben bzw. zu ersetzen.3

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1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber
Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222; Lorenz, (Fn. 1), (496).


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