Nomen non est omen

Heute: "Realpolitik"
"Es gibt tatsächlich keine Untergrenze bei der Zumutbarkeit."
- DGB-Sprecherin Falk in der taz vom 18. Dezember 2004 -
Das SGB II ist die Bibel von ALG II-Sachbearbeitern. In ihr wird z.B. auch festgehalten, welche Lohnarbeit dem Erwerbslosen als zumutbar gilt und welche nicht. Die Zumutbarkeit unterliegt demnach nicht mehr der eigenen Einschätzung und Beurteilung, sondern dem Sachbearbeiter bzw. dem Gesetzgeber. In Kapitel 2 "Anspruchsvorraussetzungen", § 10, wird die Zumutbarkeit definiert.

Artikel 12 "Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit" des Grundgesetzes besagt:
"(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."
Die Zumutbarkeitskriterien des SGB II widersprechen dem Grundgesetz, auch wenn sich Befürworter auf Absatz 1 des Artikel 12 beziehen würden: Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Damit lässt sich der Gesetzgeber quasi immer ein Hintertürchen, wie im Falle des SGB II, offen. Absatz 2 und 3 hingegen laufen konträr zu den Zumutbarkeitskriterien im SGB II:
"(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs– oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann."
Die freie Berufswahl wird durch die Zumutbarkeitskriterien stark eingeschränkt. Ebenso bedeuten Ein-Euro-Jobs für die Betroffenen faktisch eine Zwangsarbeit, denn wer sie ablehnt, muss mit Sanktionen und Geldkürzungen rechnen. Der Begriff Zumutbarkeit ist hier ein Euphemismus für Zwang, Druck und Erpressung. Der Erwerbslose wird zu einer stets verfügbaren, entmündigten, umherschiebenden Masse erklärt. Das SGB II ist in vielerlei Hinsicht verfassungswidrig. Die Zumutbarkeitskriterien des SGB II sind aus dem Geiste geboren, den Niedriglohnsektor und das Lohndumping in Deutschland zu etablieren.

Dies ist ein Gastbeitrag von Markus Vollack aka Epikur

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