Nicht melden, nicht antworten

Das AKW Gösgen kommt wegen einer verspäteten Meldung eines Zwischenfalls knapp um ein Strafverfahren herum – und mag danach überhaupt nichts mehr zu der Angelegenheit sagen.

Nicht melden, nicht antwortenWenn das Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) gegen den Betreiber eines Schweizer AKWs eine Strafanzeige einreicht, dann muss etwas Ernsthaftes vorgefallen sein. Erst zwei Mal hat das Ensi zu diesem Instrument gegriffen. Einmal im Fall von zwei verstrahlten Arbeitern in Beznau, einmal gegen das AKW Gösgen, weil ein Zwischenfall erst nach acht Monaten gemeldet wurde. Anfang Juli hat das Bundesamt für Energie (BFE) als zuständige Behörde im Fall Gösgen entschieden – und das Verfahren eingestellt.

Einem interessierten Bürger verweigerte das BFE jedoch die Einsicht in den so genannten Nichtanhandnahmebeschluss. Der «Beobachter» hat das Dokument nun erhalten. Mit juristischer Spitzfindigkeit wird darin argumentiert, dass gar nicht erwiesen sei, ob und wann überhaupt ein Vorkommnis stattgefunden habe.

Aufschlussreicher ist da schon die Vorkommnismeldung, die das AKW Gösgen acht Monate nach dem Zwischenfall beim Ensi eingereicht hat. Sie stellt AKW-Betreiber und Aufsichtsbehörde ein nicht eben gutes Zeugnis aus. Bei dem «Vorkommnis» handelte es sich um den gleichzeitigen Ausfall von allen vier 48-Volt-Gleichrichtern des Notstandsystems, ein Zwischenfall, der laut der Vorkommnismeldung «die nukleare Sicherheit reduziert» hat. Ursache für den Ausfall der wichtigen Elemente waren mangelhaft nachgerüstete Magnetventile an den Gleichrichtern – eine Arbeit, die bereits 2005 ausgeführt worden. Dabei war der Fehler schlicht nicht bemerkt worden.

Das Ensi und das AKW Gösgen geben sich in der Sache wortkarg. Bei den durchgeführten Stichproben im Jahr 2005 habe sei das Problem «nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, schreibt die Aufsichtsbehörde. Beim AKW Gösgen weigert sich Sprecher Bruno Elmiger, auf konkrete, schriftlich gestellte Fragen zu antworten und begnügt sich mit dem Hinweis, dass man dies zu einem früheren Zeitpunkt ausführlich getan habe.

Zitieren darf man die (Nicht-)Antwort allerdings gemäss Elmiger nur, wenn man dies integral tut. Was hiermit geschieht:

Nicht melden, nicht antworten


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