Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Bis 16. März 2013 lässt die EU Richtlinie 2001/7/EU (Artikel 1 – 8, 10) der Bundesregierung Zeit, ein Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug zu erlassen. Die Richtlinie fordert insbesondere die Einführung von Höchstgrenzen für vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen und damit den Beginn des Verzugs und daraus folgend eines Anspruchs auf Zahlung eines Pauschalbetrages bei Zahlungsverzug. Aber auch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses ist vorgesehen.

Die Zahlungsmoral wird dieses Gesetz zwar nicht verbessern, die wird, Klagen betroffener Unternehmer zufolge, seit Jahren schlechter. Vor allem durch monatelange Zahlungszielvereinbarungen und darüber hinaus weiteren bewussten Verzug verschaffen sich vor allem Großunternehmen zinslose Gläubigerkredite, die kleinere Betriebe oftmals an den Rand der Existenzgrundlage bringen. Aber auch öffentliche Auftraggeber knebeln ihre Geschäftspartner mit nur stark einseitig vorteilhaften Verträgen und verzögern die Begleichung von Verbindlichkeiten durch immer wieder neue Mängelrügen.

Nun legte die Bundesregierung dem Parlament den Entwurf eines „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Rechtsverkehr“ vor. Es soll die Rechte von Lieferanten und Dienstleistern erheblich verbessern und auch die Handlungsspielräume von Unternehmensverbänden ausweiten. Diese erhalten nun die Möglichkeit, selbständig juristische Schritte in Form von Unterlassungsklagen einzuleiten, wenn ihnen stark zu Ungunsten kleinerer Unternehmen praktizierte Vertragsgestaltungen bekannt werden.

Vor allem aber ist die Einführung von maximal möglichen Zahlungsfristen vorgesehen. Dafür wird im neuen § 271 a BGB die Vereinbarung eines Zahlungsziels von mehr als 60 Tagen – bei öffentlichen Auftraggebern von mehr als 30 Tagen – nur noch dann als zulässig erklärt, wenn sie „für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist“. In § 288 BGB wird schließlich der Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszins erhöht sowie die Zahlung eines Pauschbetrages von 40 € für Verzugskosten eingeführt. Dies alles gilt jedoch nur, sofern die Geschäftspartner Unternehmer und keine Verbraucher sind. Diese genießen weiterhin besonderen Schutz – sind allerdings Unternehmen gegenüber auch in der Regel in der schwächeren Rolle.


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