Neuer Garten ist nicht steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat einem trotz an sich eindeutig formulierten Gesetzestext immer wieder auftretenden Missverständnis ein Ende bereitet: Die erstmalige Gartengestaltung ist weder steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung noch eine geltend zu machende Handwerkerleistung (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 2708/07).

Die Begründung der Klageabweisung hat zwei Schwerpunkte: Zum einen bezieht sich das Gericht bei den 2006 erstmals durchgeführten Arbeiten zur Gartengestaltung in Form von Erd- und Pflanzarbeiten sowie der Errichtung einer Stützmauer auf die in § 35a Absatz 3 EStG genannten Handwerkerleistungen. Dort findet sich der Passus, nach dem als  steuerbegünstigte Arbeiten ausschließlich „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ gelten. Die naturbelassene Wiese, um die sich der Streit drehte, konnte nach Ansicht des Gerichts jedoch noch nicht als Garten eingestuft werden, weil der dafür notwendige menschliche Eingriff in die Natur nicht gegeben war. 2003 war auf dem Grundstück ein Haus gebaut worden, eine Gartenneuanlage fand im Zuge des Neubaus jedoch nicht statt.

Weiterer Streitpunkt waren die in ein und derselben Steuererklärung geltend gemachten Handwerkerleistungen und – im gleichen Kontext, also im Rahmen der Gartenneugestaltung – haushaltsnahen Dienstleistungen. Als diese sahen die Kläger die Erd- und Pflanzarbeiten an. Hier machten sie den Höchstbetrag von 600 Euro geltend (20% von 3.177 Euro, maximal 600 Euro). Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück qualifizierten sie als Handwerkerleistung und setzten hierfür ebenfalls 600 Euro an (20% von 4.457 Euro, ebenfalls maximal 600 Euro) an. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die damit geforderte kumulative Inanspruchnahme (haushaltsnahe Dienstleistung sowie Handwerkerleistung) für die als einheitlich anzusehende Maßnahme – die Gartenneugestaltung – zurück und bezog sich dabei auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung. Für eine weitergehende Auslegung der Gesetzesvorschrift bestehe kein Raum, so die Richter.

Das Gericht wies angesichts der mittlerweise veränderten Gesetzeslage darauf hin, dass auch nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wie bisher zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden wird und eine Kombination beider nicht zulässig ist. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sei jedoch auf 1.200. Euro erhöht worden.

Die Revision wurde zugelassen, das Urteil vom 01.07.2010 ist noch nicht rechtskräftig.


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