Neue Vorwürfe gegen Roland Weiß und Vergleich vor Arbeitsgericht

Heute gab es einen Vergleich im Arbeitsgerichtsprozeß zwischen Roland Weiß und dem ASB.
Die fristlose Kündigung wurde in eine Kündigung zum 30. Juni 2011 umgewandelt. Der ASB hält weiterhin seine Vorwürfe aufrecht.

Der Mannheimer Morgen titelt heute „Neue Vorwürfe gegen Roland Weiß“. Der ASB würde Roland Weiß vorwerfen: „Er habe Bilanzen gefälscht und unrechtmäßig einen zu hoch datierten Mietvertrag abgeschlossen“.

Überraschend kommt daher die Meldung, dass sich beide Parteien auf einen Vergleich verständigt haben.
Im RNF Video : Verfahren Roland Weiß gegen ASB nimmt der ASB Landesgeschäftsführer Lars Ejnar Sterley zu den Vorwürfen gegen Roland Weiß Stellung: „Wir hatten jetzt noch zwei Punkte gefunden … der zweite Punkt, den ich schon sehr gravierend finde ist das Thema der Bilanzfälschung, wo wir aber leider aufgrund der schwierigen Aktenlage jetzt nicht nachvollziehen können: wer hat was angeordnet damit diese Bilanzen“.

Roland Weiß sieht diese Vorwürfe als massive Rufschädigung und Verleumdung.

Ein Blick ins Strafgesetzbuch zeigt, was man unter Übler Nachrede versteht:

§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Till Mannheim fragt sich, ob bei den Ausführungen des ASB Landesgeschäftsführers ein Straftatbestand der Üblen Nachrede erfüllt sein könnte. Zumal Lars-Ejnar Sterley selbst darlegt, dass der Beweis des Vorwurfes der Bilanzfälschung nicht ohne weiteres möglich sei.



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