neue Mindestlöhne in der Gebäudereinigung am 1.1.2012

Zum Jahresanfang 2012 sind mehrere Mindestlöhne in verschiedenen Branchen angehoben worden, wie z.B. die Mindestlöhne in der Dachdeckerbranche und die erstmalige Festsetzung der Mindestlöhne in der Zeitarbeit. Auch in der Gebäudereinigungsbranche sind nun die Mindestlöhne ab dem 1.1.2012 neu festgesetzt worden. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 23. August 2011geeinigt und die Bundesregierung hat den Tarifvertrag mittels Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt, so dass ab Januar 2012 neue Mindestlöhne für die Jahre 2012 und 2013 gelten.

Gebäudereiniger und Mindestlohn 2012

In Westdeutschland einschließlich Berlin –  8,82 Euro (Lohngruppe 1)

11,33 Euro (Lohngruppe 6)

in den neuen Ländern:                                        7,33 Euro (Lohngruppe 1)

8,88 Euro (Lohngruppe 6)

Gebäudereiniger und Mindestlohn 2013

In Westdeutschland einschließlich Berlin:                   9,00 Euro (Lohngruppe 1)

11,33 Euro (Lohngruppe 6)

in den neuen Ländern:                                                        7,56 Euro (Lohngruppe 1)

9,00 Euro (Lohngruppe 6)

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende

Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende

Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art;

Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen

Zwei weitere wichtige Regelungen des Tarifvertrages Mindestlohn in der Gebäudereingungsbranche!

Es sollen hier kurz noch zwei weitere Regelungen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vorgestellt werden, die eine erhebliche Bedeutung für die einzelnen Arbeitnehmer haben.

Fälligkeit des Arbeitslohnes

§ 2 Abs. 4 regelt die Fälligkeit des Mindestlohnes wie folgt:

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat

folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, die nachweislich eine

betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 RTV durchführen.

Ausschlussfristen/ Verfall des Lohnanspruches

§ 2 Abs. 5 des TV Mindestlohn regelt:

Der Anspruch auf den Mindestlohnverfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach

seiner Fälligkeit gerichtlichgeltendgemachtwird. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes,

welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 Ziff. 2 RTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist.

Gerade die Vorschrift über den Verfall des Mindestlohnes ist von erheblicher Bedeutung für die Arbeitnehmer in der Branche, da die Frist unbedingt einzuhalten ist, ansonsten verfällt der Lohnanspruch.

Anwalt A. Martin



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