Musterklage gegen Abgeltungssteuer

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren) abgegolten – dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind.

Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Besonders betroffen von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben. Diese Zinsen für die Finanzierung können seit dem Jahr 2009 nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, und Werbungskosten, welche im im Rahmen einer anderen Einnahmeart entstehen, werden somit unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren überprüft werden. Dazu wurde eine Sprungklage beim Finanzgericht Münster erhoben (Az.: 6 K 1847/10 E).


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