Lexikon: Zuschläge

Zuschläge zum Arbeitsentgelt werden für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für geleistete Nachtstunden -  zwischen 20 und 6 Uhr – bezahlt.  Sie sind unter gewissen Umständen (siehe § 3b EStG) steuerfrei, sofern der für die Berechnung der Zuschläge maßgebliche Grundlohn 50 Euro nicht übersteigt. Abweichende Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen gelten hier nicht.

Nachtarbeit ist dann steuer- und beitragsfrei, wenn bis zu 25 Prozent des Stunden-Basisentgelts als Zuschlag gewährt werden; bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht ist bei der Berechnung der Zuschlagsbeträge was mehr Aufwand erforderlich, denn dann erhöht sich der Satz für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent.

Sonn- und Feiertagsarbeit gilt während des ganzen Tages von 0 Uhr bis 24 Uhr. Beginnt die Arbeitszeit jedoch vor Mitternacht des Sonn- oder Feiertags, gilt auch der folgende Werktag bis 4 Uhr als zuschlagsfähig. Steuer- und beitragsfrei sind bis zu 50 Prozent des Grundlohns. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften über Feiertage an der Arbeitsstätte.

Im Detail gelten für den

  • 1. Mai 150 Prozent
  • 31. Dezember (ab 14 Uhr) 125 Prozent
  • 24. Dezember ab 14 Uhr 150 Prozent
  • 25. und 26. Dezember 150 Prozent
  • sowie an sonstigen gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent

Fallen Arbeitszeiten auf Sonn- und Feiertage sowie auf die Nachtstunden, können Sonn- und Feiertagszuschlag mit Nachtzuschlag kombiniert werden. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt als maximal mögliche Zuschlagshöhe die des entsprechenden Feiertags.

Berechnung: Der Grundlohn, aus dem die Zuschläge zu errechnen sind, beinhaltet das Entgelt, eventuelle Sachbezüge wie Dienstwagen, steuerpflichtige Zuschüsse, Direktversicherungen, betriebliche Altersvorsorge sowie vermögenswirksame Leistungen, nicht aber Überstundenvergütungen, Nachzahlungen sowie Zuschläge. Diese Summe ist Monatsbasis für die Ermittlung des Stundenlohns, der ohne Krankheits- und Urlaubstage errechnet wird. Bei nicht fest vereinbarter regelmäßiger Arbeitszeit ist von den tatsächlich geleisteten Stunden auszugehen.

Zuschläge müssen vom Arbeitsentgelt eindeutig abgegrenzt ausgewiesen werden und auf den Grundlohn bezahlt werden. Ein Herausrechnen aus bereits mit Zuschlägen berechnetem, vertraglich vereinbartem Entgelt ist nicht zulässig. Über die entsprechenden Zeiten, für die Zuschläge gezahlt werden, müssen exakte und nachvollziehbare Nachweise geführt werden – etwa in Form des Stundenzettels des Arbeitnehmers -, die als Anlage zum Lohnkonto zu archivieren sind.


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