Bestellung mehrerer Artikel
Bei einer Bestellung im selben Bestellvorgang von mehreren Artikeln (beispielsweise 4 Bücher und 2 Musik DVD) sind dies rechtlich gesehen viele Kaufverträge. Für jeden Artikel ein Kaufvertrag, somit beginnt die Frist nach eintreffen eines jeden Artikel separat.
Kauf mehrerer Artikel „im Rahmen einer einheitlichen Bestellung“
Wieder anders verhält es sich, wenn der Kunde in einer „einheitlichen Bestellung“ bestellt bzw. einkauft. Was mit einer „einheitlichen Bestellung“ gemeint ist, darüber schweigt der Gesetzgeber.
Evtl. ist gemeint das die Produkte in der Bestellung in einem Zusammenhang stehen.
Also Fahrradfelge und Schlauch und Mantel. Wenn diese Produkte zusammen bestellt werden aber nicht gleichzeitig geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn alle Produkte beim Kunden eingetroffen sind.
Der Kunde soll die Möglichkeit erhalten die Produkte in ihrer Gesamtheit zu prüfen bevor er sich entscheidet es zu behalten oder wieder zurück zusenden..
Anders ist das, wenn die Artikel im Rahmen einer „einheitlichen Bestellung“ gekauft werden. Was darunter zu verstehen ist, ist allerdings noch völlig unklar. Nicht ausreichend ist es, dass mehrere Produkte gleichzeitig geordert werden. Es bedarf vielmehr eines inneren Zusammenhangs. Dieser könnte beispielsweise beim Kauf einer Kamera, eines Stativ und eines zusätzlichen externen Blitzlichts gegeben sein. Werden diese Produkte gemeinsam bestellt aber getrennt geliefert, beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn auch das letzte Paket beim Käufer angekommen ist. Er soll die Möglichkeit haben, die Bestellung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, bevor er sich dazu entscheidet, sie zu behalten oder den Vertrag zu widerrufen.
Regelmäßige Warenlieferung
Bei regelmäßigen Warenlieferungen, bei denen also die gleiche Ware immer wieder geliefert wird, hat der Käufer bereits nach der Zustellung des ersten Pakets die Möglichkeit zur Prüfung und kann schon dann seine Entscheidung treffen. Deshalb beginnt die Widerrufsfrist in diesen Fällen mit Zugang der ersten Lieferung.
Kombination verboten
damit es nicht leicht für den Händler wird sorgt der Gesetzgeber dafür dass der Händler nun entscheiden muss für welchen o.g. Fall eine Widerrufsbelehrung formuliert werden muss. Erschwerend kommt dazu das durchaus mehrere Fälle in einem Onlineshop auftreten können. Es müssen nun mehrere texte bereit gehalten werden. Werden dies aber zusammen übermittelt. Ist die Eindeutigkeit nicht mehr gegeben. Der Verbraucher kann sich nun Fragen für welchen Artikel ist denn nun die welche Widerrufsbelehrung anzuwenden.
Klar und Verständlich ist dies nicht für den Kunden.
Information zu den Rücksendekosten
Der Probleme nicht genug. Auch hier bietet der Gesetzgeber verschiedene Textbausteine an. Für unterschiedliche Regelungen unterschiedliche Textbausteine, die natürlich nicht kombiniert werden dürfen.
Es hängt davon ab, ob der Händler oder der Kunde die Rücksende kosten tragen soll und wie der Artikel zurückgesendet werden kann. Mittels Postsendung oder Spediteur.
Wer zahlt die Rücksendung?
Tragen Sie generell als Händler die Rücksendekosten, ist es einfach. Da gibt nur einen Textbaustein.
„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Ware“
Paket oder Spedition?
Soll der Kunde die Rücksendekosten tragen wird es wieder kompliziert. Da wäre erst einmal zu klären ob die Rücksendung paket- oder nicht-paketversandfähig ist. Da gibt es wieder unterschiedliche Formulierungen. Verschärfend kommt hinzu, dass bei Rücksendungen von nicht-paketversandfähigen Waren die konkrete Höhe der Rücksendekosten anzugeben ist. Beruhigend dabei ist allerdings, dass die Angabe eines Preises ausreicht.
Es ist auch gestattet, einen lediglich geschätzten Höchstbetrag zu benennen.
Abmahnsichere Widerrufsbelehrung auch nach dem 13.6.2014?
Auch nach dem 13.6.2014 müssen Unternehmer ihre Kunden über das Widerrufsrecht belehren. Wie ein rechtskonformer Belehrungstext aussieht, kann noch nicht sicher gesagt werden, denn es gibt noch keine richtungsweisenden Urteile. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Händler deshalb die gesetzliche Vorlage verwenden. Diese „gilt“ zumindest als rechtskonform (auch wenn bereits jetzt einige Passagen heftig kritisiert werden) und ist deshalb „abmahnsicher“. Die gesetzliche Vermutung greift allerdings nur, wenn der Lückentext korrekt ausgefüllt wird und ansonsten inhaltlich unverändert bleibt.
Die Ausnahmefälle
Unverändert können die Vorgaben des Gesetzgebers nur von den Händlern übernommen werden, die nur ein Paket an ihre Kunden versenden und für alle Artikel die Rücksendekosten übernehmen.
Soll der Kunde die Rücksendekosten tragen dürfen Sie als Händler die Ware per Post oder nur per Spediteur versenden. Versenden Sie gemischt, dann müssen Sie wie oben bereits genannt verschiedene Textvarianten formulieren.
Alternatives Vorgehen
Das macht zumindest die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss kompliziert.
Vor Bestellung muss dem Kunden der richtige Text zur Verfügung gestellt werden.
Wie kann dies nun geschehen. Einen Text formulieren der alle Gegebenheiten einschließt ist nicht klar und verständlich und nicht Gesetzes konform . Zum anderen wird in dieser Widerrufsbelehrung der gesetzliche Mustertext Inhaltlich verändert. Somit ist den Abmahner Tür und Tor geöffnet.
Eine dynamische Erzeugung der Widerrufsbelehrung erfordert einen hohen Programmieraufwand. Das dürfte für kleine Unternehmen nicht machbar sein.
Fazit:
Ich stell mich hier die Frage warum von Seitens der gesetzgeber nur wieder einmal alles so schlampig umgesetz wurde. Da kommt die der Gedanke auf, die Damen und Herren wissen nicht so richtig was sie tun.
Die Verwendung des gesetzlichen Mustertextes ist nur sinnvoll, wenn man zu den wenigen – oben beschriebenen – Ausnahmefällen zählt. Ansonsten sind entweder verschiedene Textvarianten erforderlich oder die Nutzung ist vollständig ausgeschlossen.
Wie Sie sich entscheiden und wie Sie die Widerrufsbelehrung richtig Umsetzen müssen Sie am Ende selbst vornehmen.
Entscheidungshilfen dazu finden Sie Im Internet. Ein Whitepaper dazu können Sie sich hier downloaden.
„Zen – oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren“
Der erste Teil zum neuen Widerrufsrecht kann hier nachgelesen werden.
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