„Muster-Widerrufsbelehrung“ – Kaum nutzbar

Neues Widerrufsrecht tritt in Kraft

Lassen sie den 13.06.2014 nicht zum Freitag den 13. werden.
An diesem Tag tritt das neue Widerrufsrecht in Kraft. Wie immer stellen sich die Onlinehändler die Frage „ Ist mein Text Abmahnsicher?“

Eine nahezu komplette Umarbeitung der Widerrufsbelehrung ist notwendig.
Der Gesetzgeber hat zwar versucht den Text Weniger umfangreich zu gestalten , nur wurde dieses Ziel nicht erreicht.

Probleme die entstehen können.
Es wurde zwar ein Grundtext erstellt, der vom Händler nur noch entsprechend seines Betriebes anpassen muss.
Klingt einfach ist es aber nicht, denn im Detail darf immer nur ein vorgegebener Textbaustein verwendet werden.
Am ende muss der Händler aber nahezu fast alles selbst erstellen.
Ein weiteres Problem kommt hinzu, durch bereits vom Gesetzgeber einige Stellen ungenau formuliert im Mustertext enthalten sind. Dies kann zu Rechtsbeschränkungen und ungewollten Vereinbarungen führen.

Abmahnsicher

Normalerweise soll der Mustertext eine rechtskonforme Erstellung des neuen Widerrufsrechtes für den Händler erleichtern.
Es muss aber in der vom Gesetzgeber vorgegebenen Form verwendet werden.
Nur der Haken an der Sache ist dieser, dass die Vorlage korrekt ausgefüllt und inhaltlich nicht verändert werden darf. Nur so ist der Text Abmahnsicher und besteht vor Gericht.
Sollte aber Änderungen vorgenommen worden sein, so kann der gesamte Text vom Gericht überprüft werden.

Unklarheit im Muster

Übernimmt der Händler den Mustertext wie vorgegeben wird der Händler gezwungen sich in größerem Umfang zu verpflichten als Ihm eigentlich recht ist.
Dies ist die Folge, von ungenau formulierten Textstellen von Seitens des Gesetzgebers.
Betroffen ist der Anwendungsbereich des eingeräumten Widerrufsrechts und zum anderen die Verlängerung der Rücksendefrist nach Widerruf des Vertrages.

Reichweite des Widerrufsrechts

Problematisch wird es für Händler die nicht nur im B2C Bereich Kunden beliefern.
Der vorformulierte Mustertext soll die Verbraucher über das vom Gesetz eingeräumte Widerrufsrecht belehren. Der Haken hierbei ist, dass nicht klar formuliert wurde, das es nur im B2C Bereich gilt. Somit können Belieferte Händler im B2B Bereich den Eindruck gewinnen, dass das Widerrufsrecht auch für sie anwendbar ist.
Der Onlinhänder möchte aber sicher nicht für Händler ein Widerrufsrecht einräumen , welches über die gesetzlichen Forderungen im b2b Bereich hinausgeht.

Also muss der Mustertext geändert werden. Dies hat aber zur folge, dass nun die gesamte Widerrufsbelehrung wieder vor Gericht angefochten werden kann. Was die Gefahr zur Abmahnung stark erhöht.

Fristverlängerung für die Warenrücksendung nach Widerruf

Und wieder Ungenauigkeiten in der Vorlage.
Der vorformulierte Textbaustein beschreibt folgendes:
„Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten…zurückzusenden oder zu übergeben.“

Was fehlt ist die Eindeutigkeit, wann die 14-Tage Frist beginnt.
Was bedeutet „unterrichten“ denn nun genau?
Einmal könnte man meinen wenn der Widerruf beim Verkäufer eintrifft oder wenn der Widerruf abgesendet wurde.
Die gesetzliche Regelung im deutschen recht besagt es ist der Zeitpunkt maßgeblich, wenn der Kunde den Widerruf abgesendet hat.

Bei einer Mail- Fax Zustellung oder einem Anruf mag das ja noch ok sein. Bei einer Postzustellung mittels Brief sieht dies aber schon wieder anders aus.
Es können durchaus 1-2 Tage vergehen bis der Brief eintrifft. Liegen dann noch Feiertage und Wochenende dazwischen würde das die Frist für die Warenrücksendung zum Nachteil der Onlinehändler um einige Tage verlängern.
Vermeiden könne Sie dies durch eine Umformulierung.

„Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie Ihren Widerruf an uns abgesendet haben…zurückzusenden oder zu übergeben.“

Diese Formulierung ist nicht konform mit dem gesetzlich Wortlaut der Mustervorlage.
Also wieder eine inhaltliche Änderung, welche die bereits genannten Folgen der Abmahnung heraufbeschwört.

Das richtige Ausfüllen „schwer gemacht“

Verkompliziert wird das alles noch dadurch, dass der Unternehmer die richtige Alternative eines Textbausteines auswählen muss. Es gibt aber eine Vielzahl an Auswahlmöglichkeiten um den entsprecht richtigen Textbaustein zu verwenden.
Es darf aber nur eine einzige Variante verwendet werden. Kombinationen sind nicht erlaubt.
Treffen aber mehrere Alternativen zu, muss für jede Möglichkeit ein eigener Text erzeugt und vorgehalten werden. Nur so können Sie das Muster rechtskonform in allen Fällen verwenden.

Bei der Angabe über den Beginn der Widerrufsfrist und zur Information über die Rücksendekosten kann dieses Problem auftreten.

Angabe des Beginns der Widerrufsfrist

Die Gesetzesänderung entbindet den Händler nicht von der Pflicht dem Kunden mitzuteilen wie lange sie den vertrag widerrufen dürfen.
Um dem Kunden die Möglichkeit zugeben, dass konkrete Enddatum auszurechnen muss angegeben werden wann diese Frist beginnt.
Das erzeugt wieder einige Probleme für den Unternehmer.
Erst einmal ist es wichtig und maßgeblich was verkauft wird.
Bei digitalen Inhalten beginnt die Frist mit Vertragsabschluss.
Bei Produkten die verkauft und geliefert werden durch die Post oder eine Spedition schaut das wieder anders aus. Erschwerend dazu kommt , wird die Ware in einer Sendung oder in mehreren Sendungen verschickt. Wann beginnt die Frist, wenn das erste Paket oder das letzte Paket eingetroffen ist?
Da wird die Angabe über den Beginn der Frist des Widerrufs wieder ungenau.

 

Weiterlesen  im Teil 2

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