Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den erhaltenen Lohn und die Arbeitspapiere quittieren?

Wenn die Fronten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber verhärtet sind, werden Streitigkeiten selbst über kleinste Sachverhalte geführt. Gerade nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob er die Arbeitspapiere / Lohn, die er vom Arbeitgeber erhält, dem Arbeitgeber quittieren muss?

Quittierung /Unterzeichnung gegenüber dem Arbeitgeber Lohn/ Arbeitspapiere

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich gem. § 368 S. 1 BGB einen Anspruch auf Quitterung des Arbeitslohnes / der Arbeitspapiere(bei Herausgabe). Dem muss der Arbeitnehmer nachkommen. Das Interesse des Arbeitgebers ist klar. Gerade bei der Herausgabe von Arbeitspapieren soll der Arbeitnehmer nicht später behaupten können, dass er nicht alles erhalten habe. Beim Arbeitslohn – gerade bei Barzahlungen – besteht ebenso ein Interesse des Arbeitgebers, um auszuschließen, dass der Arbeitslohn doppelt gezahlt wird und der Arbeitnehmer später behauptet, er habe nicht bekommen und womöglich Lohnklage zum Arbeitsgericht erhebt.

Ausgleichsquittung / Gegenzeichnung

Was der Arbeitnehmer aber nicht machen muss, ist die Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung, also einer Bestätigung, dass z.B. „keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr bestehen“.

RA A. Martin – Berlin



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